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Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nur drei Prozent Umsatzsteuer statt 19 wie in Deutschland: Dank Steueroptimierung in Luxemburg verdienen Amazon und Apple an E-Books deutlich mehr als heimische Händler. Verlage und der luxemburgische Fiskus profitieren, die EU-Kommission aber hält den Abgabenrabatt für illegal."
So schrieb der Journalist Konrad Lischka zum Thema "E-Books: Amazon und Apple setzen auf Luxemburg-Trick" in Spiegel Online vom 1. Mai 2012.
Dass die
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Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: "Nur drei Prozent Umsatzsteuer statt 19 wie in Deutschland: Dank Steueroptimierung in Luxemburg verdienen Amazon und Apple an E-Books deutlich mehr als heimische Händler. Verlage und der luxemburgische Fiskus profitieren, die EU-Kommission aber hält den Abgabenrabatt für illegal."

So schrieb der Journalist Konrad Lischka zum Thema "E-Books: Amazon und Apple setzen auf Luxemburg-Trick" in Spiegel Online vom 1. Mai 2012.

Dass die Unternehmen Amazon und Apple, die Konrad Lischka explizit benennt, aber auch viele andere von einem günstigeren Steuersatz - sei es in Luxemburg oder einem anderen Niedrigbesteuerungsland -, insbesondere hinsichtlich der E-Books, aber auch aller anderen elektronisch erbrachten Dienstleistungen, profitiert haben, wird sich im Rahmen dieser Arbeit noch zeigen. Der eigentliche Schwerpunkt wird jedoch darin liegen, aufzuzeigen, wie die Europäische Kommission den für "illegal gehaltenen Abgabenrabatt" gelöst hat, indem zum 1. Januar 2015 der Leistungsort elektronischer Dienstleistungen vom Ort des in der EU ansässigen Dienstleistungserbringers an den Ort des nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers aus der EU verlagert wurde. Damit wurde die Anwendung des Umsatzsteuersatzes des EU-Empfängerlandes bzw. die Umsatzsteuerabführung im EU-Empfangsland der Leistung bewirkt.
Zunächst werden in der vorliegenden Abhandlung Ursachen der Wettbewerbsverzerrung beleuchtet, die zu einer Neubestimmung des Leistungsortes ab 2015 durch entsprechende Lösungswege seitens der Europäischen Kommission und der OECD geführt haben. Da von dem neuen Empfängerleistungsortprinzip nicht nur auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, sondern auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betroffen sind, werden anschließend die Begrifflichkeiten dargestellt und voneinander abgegrenzt.Obwohl alle genannten Dienstleistungen der E-Commerce-Branche angehören, wird sich zeigen, dass sie umsatzsteuerrechtlich sehr unterschiedlich definiert sind. Diese Arbeit konzentriert sich ausschließlich auf die Leistungserbringung elektronischer Dienste. Gleichwohl sei erwähnt, dass alle zu veranschaulichenden Gesetzesvorschriften gleichermaßen für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gelten. Somit werden unter den Begriff "elektronische Dienstleistungen" die anderen drei betroffenen Leistungen subsumiert. Nur an entsprechenden Stellen wird ergänzend auf sie hingewiesen. [...]
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