Recht besteht als Recht nicht allein deswegen, weil es von einem dazu legitimierten Gesetzgeber gesetzt wird und von dieser ursprünglichen Setzung ausgehend, sich absetzend, in der Rechtsanwendung über interpretative Aneignungsvorgänge immer weiter fortgesetzt wird. Recht besteht als Recht, weil es sich selbst exponiert. Dierechtlichen Prozesse und Strukturen konstituieren sich in Operationen der Aussetzung, Ausstellung und Auslegung von Recht. In allen drei Fällen kommt dem Präfix »aus« die im lateinischen »ex-« noch deutlicher nachhallende Doppelbedeutung zu, die nicht nur eine bestimmte von innen nach außen gerichtete, im strengen Sinn exzessive Bewegung umfasst, sondern ebenso einen Prozess der Terminierung, ein Zu-Endegehen, anzeigt. Eine expositivistische Sicht, die dieser Ambivalenz Rechnung trägt, zielt auf ein Verständnis des Rechts als lex, das heißt auf ein Recht, das sich der eigenen Endlichkeit bewusst ist, ab.Die Exposition, um die es hier geht, ist dabei nicht die knappe Zusammenfassung einer im Folgenden ausführlicher zu entfaltenden, im Für und Wider der Argumente immer präziser zu begründenden inhaltlichen Aussage. Sie ist ein Akt im doppelten Wortsinn: der Vollzug einer Selbstentblößung. Ein solcher Akt kann nicht präsentiert oder gar demonstriert werden. Er muss sich zeigen. Es geht darum, ihn nicht nur in Sprache auszudrücken, sondern als Sprache geschehen zu lassen.