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Umgang mit dem Sozialamt - nicht immer einfach
Müssen die Eltern ins Pflegeheim, springt das Sozialamt zwar bei knapper Rente ein, fordert aber die Rückzahlung seiner Leistungen. Dieser TaschenGuide hilft beim Umgang mit dem Sozialamt und zeigt, wie man mit Forderungen umgeht. Der Autor gibt prägnant und klar Auskunft, wie man auf Anfragen des Sozialamts reagiert, und wer Unterhalt zahlen muss.
- Mit Beispielen, Checklisten und Musterbriefen.
- Für Menschen, deren Eltern bereits pflegebedürftig sind oder in Zukunft evtl. pflegebedürftig werden.
Inhaltsverzeichnis:
VORWORT
DIE
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Produktbeschreibung
Umgang mit dem Sozialamt - nicht immer einfach

Müssen die Eltern ins Pflegeheim, springt das Sozialamt zwar bei knapper Rente ein, fordert aber die Rückzahlung seiner Leistungen. Dieser TaschenGuide hilft beim Umgang mit dem Sozialamt und zeigt, wie man mit Forderungen umgeht. Der Autor gibt prägnant und klar Auskunft, wie man auf Anfragen des Sozialamts reagiert, und wer Unterhalt zahlen muss.

- Mit Beispielen, Checklisten und Musterbriefen.
- Für Menschen, deren Eltern bereits pflegebedürftig sind oder in Zukunft evtl. pflegebedürftig werden.

Inhaltsverzeichnis:
VORWORT

DIE UNTERHALTSPFLICHT
Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet?
Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht
Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen?

MEINE ELTERN SIND PFLEGEBEDÜRFTIG - WAS NUN?
Das kann alles auf Sie zukommen
Zunächst in der Pflich: die Pflegeversicherung
Welche Kosten übernimmt die Sozialhilfe?
Was kann das Sozialamt geltend machen?
Wenn das Sozialamt auf Sie zukommt

WIE HOCH IST DER UNTERHALT?
Unterhaltsrelevantes Einkommen - was ist das?
Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
So wird der zu zahlende Unterhalt berechnet
Welches Vermögen muss herangezogen werden?

WIE KANN ICH MICH GEGEN FORDERUNGEN WEHREN?
Wann und wie Sie Widerspruch und Klage erheben können
Rechtsmittel bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Rechtsmittel gegen Übergang sonstiger Ansprüche
Wer trägt die Kosten?

ANHANG
WICHTIGE ADRESSEN
STICHWORTVERZEICHNIS

Leseprobe:
WER IST ZUM UNTERHALT VERPFLICHTET?

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern - Kinder - Eltern etc. Es macht in der Unterhaltspflicht keinen Unterschied, ob man in aufsteigender oder absteigender Linie verwandt ist. Somit sind nicht nur Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern - und auch Enkel ihren Großeltern und umgekehrt Großeltern ihren Enkeln. Geschwister sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet.

WANN TRITT KONKRETE UNTERHALTSPFLICHT EIN?

Eine Unterhaltspflicht, sei es in auf- oder absteigender Linie, besteht jedoch nur dann, wenn derjenige, der Unterhalt fordert, bedürftig ist, also aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern. Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) ist der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern sekundär (nachrangig) gegenüber den Ansprüchen von Ehegatten gegen den anderen Ehegatten und von Kindern. Die Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten müssten zunächst befriedigt werden. Verbleibt nach Abzug dieses Unterhalts noch ein Restbetrag, der über dem Betrag liegt, der einem zu Leben verbleiben muss (s.S. 73), so ist nur dieser für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Müssten Sie Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, darf dies deshalb nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch den Ihr Ehegatte und ihre Kinder Ihnen gegenüber haben, reduziert wird.

Bevor der Bedürftige (Elternteil) Unterhalt gegenüber Unterhaltspflichtigen geltend macht, muss er sich bemühen, sonstige Ansprüche geltend zu machen. Bei den Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern sind deshalb Abgeltung von Wohnrechten, Pflegeversicherungen, Nutzungsrechten, Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung (s.S. 99) etc. von besonderer Bedeutung. Diese Ansprüche gehen Unterhaltsansprüchen vor und können sich aber zusätzlich sowohl gegen unterhaltspflichtige Kinder als auch gegen andere richten. Sind solche Ansprüche gegen unterhaltspflichtige Kinder (z.B. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre) gegeben, hat die Forderung der Behörde auf Zahlung/Ersatz der Sozialhilfe nichts mit Unterhaltsansprüchen zu tun.

WELCHE UNTERHALTSANSPRÜCHE DARF DER SOZIALHILFETRÄGER GELTEND MACHEN?

Während aufgrund der familienrechtlichen Vorschriften alle Verwandten in gerader Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, ist im Sozialhilferecht geregelt, dass der Sozialhilfeträger nur Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades, also von Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt machen darf, jedoch nicht von Großeltern gegenüber Enkeln. Weitere Einschränkungen sind die folgenden: Gegenüber Kindern, die schwanger sind oder ein Kind betreuen, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf das Sozialamt keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Dasselbe gilt im Regelfall, wenn der betroffene Elternteil Grundsicherung bei dauernder voller Erwerbsminderung oder im Alter erhält. Ist also Ihr Vater oder Ihre Mutter im Pflegeheim und erhält er oder sie Grundsicherung bei dauernder voller Erwerbsminderung oder im Alter, so kann dieser Betrag nicht von Ihnen gefordert werden - es sei denn, Sie erzielen im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 100.000 Euro. Diese Einschränkung gilt jedoch nur hinsichtlich des Betrags, der als Grundsicherung gezahlt wird. Eine darüber hinaus gewährte Sozialhilfe kann vom Sozialhilfeträger vom unterhaltspflichtigen Kind gefordert werden.

Der Unterhaltsanspruch geht auf den Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen (also der Sozialhilfe, die geleistet wird) über. Erfüllen Sie jedoch Ihre Unterhaltspflicht bereits durch laufende Zahlung, so kann das Sozialamt keine Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Autorenporträt
Michael Baczko ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Sozialrecht mit eigener, traditionsreicher Kanzlei in Erlangen. Er ist Vorstandsmitglied zahlreicher sozialer Institutionen und Vereine sowie Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Beim Anwaltsranking 2002 der Zeitschrift "Focus" war er als einer der besten deutschen Anwälte für Sozialrecht gelistet.