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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, 80 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Für den Ausschluss von Minderheitsaktionären waren bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts grundsätzlich die Verschmelzung, die Eingliederung, die Liquidation der Gesellschaft unter Veräußerung ihres gesamten Geschäftsbetriebes an den Großaktionär und der Abschluss eines Unternehmensvertrages zweckmäßig. Allerdings wurde erst mit dem Squeeze-out, der mit Wirkung vom 01.01.2002 eingeführt wurde, ein Verfahren ins…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, 80 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Für den Ausschluss von Minderheitsaktionären waren bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts grundsätzlich die Verschmelzung, die Eingliederung, die Liquidation der Gesellschaft unter Veräußerung ihres gesamten Geschäftsbetriebes an den Großaktionär und der Abschluss eines Unternehmensvertrages zweckmäßig. Allerdings wurde erst mit dem Squeeze-out, der mit Wirkung vom 01.01.2002 eingeführt wurde, ein Verfahren ins Leben gerufen, das den vollständigen und endgültigen Ausschluss von Minderheiten, deren Beteiligung am Grundkapital zusammen nicht mehr als 5% beträgt, ohne deren Zustimmung ermöglicht. Im Rahmen aller genannten Unternehmensmaßnahmen stellt sich dabei die Frage, ob die Vermögensposition der Minderheitsaktionäre durch diese beeinträchtigt wird und ob sich die Beeinträchtigung gegebenenfalls im Zeitablauf und/oder durch rechtliche bzw. sonstige Rahmenbedingungen verändert.
In der vorliegenden Arbeit, die sich in sieben Kapitel gliedert, wird mittels zweier verschiedener empirischer Studien analysiert, inwieweit die wirtschaftliche Position eines Minderheitsaktionärs durch den Abschluss eines Unternehmensvertrages beeinflusst wird. Im Mittelpunkt steht hier der Zeitpunkt des "Abschlusses" des Unternehmensvertrages. Demzufolge werden nur die angebotenen und vertraglich festgesetzten Abfindungs- und Ausgleichszahlungen in die Analyse einbezogen, die bei der Eintragung des jeweiligen Vertrages ins Handelsregister maßgeblich waren und durch das erstmalige Abfindungsangebot veröffentlicht wurden. Die Möglichkeit der Minderheitsaktionäre, durch ein i.d.R. zeitlich sehr aufwendiges Spruchstellenverfahren eine Aufbesserung des Abfindungs- und/oder Ausgleichsangebotes zu erwirken, soll in diese Untersuchung nicht mit einfließen.
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