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Der Leitfaden beschreibt die Probleme des Rechts der offenen Vermögensfragen in den neuen Bundesländern. Eingehend behandelt werden bestehende Rückgabeansprüche und ihre Durchsetzung im vermögensrechtlichen Verfahren. Dabei setzen sich die Autoren auch kritisch mit der aktuellen Praxis von Behörden und Gerichten auseinander und zeigen Forderungen und Belastungen auf, denen der Berechtigte bei der Rückübertragung enteigneter Vermögenswerte ausgesetzt ist. Daneben geht der Band auch der Möglichkeit nach, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Erörtert werden schließlich die bestehenden Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche.…mehr

Produktbeschreibung
Der Leitfaden beschreibt die Probleme des Rechts der offenen Vermögensfragen in den neuen Bundesländern. Eingehend behandelt werden bestehende Rückgabeansprüche und ihre Durchsetzung im vermögensrechtlichen Verfahren. Dabei setzen sich die Autoren auch kritisch mit der aktuellen Praxis von Behörden und Gerichten auseinander und zeigen Forderungen und Belastungen auf, denen der Berechtigte bei der Rückübertragung enteigneter Vermögenswerte ausgesetzt ist. Daneben geht der Band auch der Möglichkeit nach, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Erörtert werden schließlich die bestehenden Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche.
Autorenporträt
Dr. Weddig Fricke und Dr. Klaus Märker, beide Rechtsanwälte
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung

Die ungeklärten Vermögensfragen
Historische Fakten, Rechtslage, Hintergründe, Kritik

Weddig Fricke/Klaus Märker: Enteignetes Vermögen in der Ex-DDR. Verlag C. H. Beck, München 1996, 337 Seiten, 48 DM.

Dieses Buch bietet eine umfassende, systematische und übersichtliche Darstellung des Rechts der sogenannten offenen Vermögensfragen, die sich aus dem Untergang der DDR und der deutschen Wiedervereinigung ergeben haben. Es beginnt mit der Feststellung: "Das Thema ,offene Vermögensfragen' ist voller Merkwürdigkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche."

Im weiteren Verlauf aber stellen die Autoren - was sie sorgfältig belegen - weit Schlimmeres fest. Dazu gehört, daß die Behauptung der Bundesregierung von der angeblichen sowjetischen Bedingung (Rückgabeverbot für Vermögenswerte, die in der sowjetischen Besatzungszeit konfisziert worden sind) erfunden ist und daß ebensolches auch für ihre Behauptung von der angeblichen DDR-Bedingung gleichen Inhalts gilt.

Sie konstatieren, daß das Bundesverfassungsgericht die bisherige Nichtrückgabe dieser Werte entgegen den Behauptungen von Bundesregierung und Politikern keineswegs als verfassungsgemäß abgesegnet hat, aber "durch zahlreiche nebelhafte Formulierungen" ebendiesen Eindruck erweckt hat (als wenn es ihn erwecken wollte) und daß es eine Tendenzentscheidung getroffen hat, "die im tatsächlichen Ergebnis gewollt war".

Sie legen dar, daß sich die Verwaltungsgerichte über diese bisher nicht vollzogene Absegnung hinwegsetzen und die diesbezüglichen Verfahren bis zur Verfassungserklärung nicht aussetzen, sondern die Klagen der Opfer reihenweise kurzerhand abweisen. Sie zeigen auf, daß das Bundesverwaltungsgericht Rückgabebegehren mit der Unterstellung abweist, deutsche Gerichte dürften Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszeit nicht überprüfen, weil die Sowjetunion das gewollt habe, daß es die tatsächlichen Zusammenhänge nicht geprüft hat und sich damit über die historischen Fakten hinwegsetzt.

Aus diesen und anderen kritischen Darlegungen und aus der Diktion wird deutlich, daß die Autoren, zwei Rechtsanwälte, hinter den Opfern stehen, was diesen selten widerfährt. Die Rechtsentwicklung, so lautet ihre bisherige Bilanz, ist den Enteignungsopfern und ihren Rechtsnachfolgern "nicht gerade freundlich gestimmt". Das ist noch untertrieben formuliert.

Aber der eigentliche Gebrauchswert des Buches liegt vor allem darin, daß kundig und allgemeinverständlich die Rechtslage und die vielen Rechtsfragen beschrieben werden: das Vermögensgesetz als Anspruchsgrundlage, auch das, was das Vermögensgesetz ausschließt, und die verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit des Ausschlusses, wann eine Rückgabe ausgeschlossen und wer anspruchsberechtigt ist, was alles unter Vermögenswerten zu verstehen ist, die Lage, wenn ein Rückgabeanspruch zuerkannt worden ist, zivilrechtliche Herausgabeansprüche, die Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung sowie die Verfahren, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.

Dem vorangestellt sind Ausführungen über die Rechtsentwicklung des Vermögensgesetzes und seiner Nebengesetze. Auch erläutern die Autoren systematisch die einzelnen Kategorien der im Gebiet der einstigen DDR entstandenen Vermögensschädigungen - aufgegliedert nach der Besatzungszeit 1945 bis 1949 und der DDR-Zeit von 1949 bis 1990.

Die Autoren führen eine klare, verständliche, leicht lesbare und sachliche Sprache. Ihr Buch ist nützlich für die Opfer in ihrem Ringen mit Vermögensämtern und Gerichten, nützlich auch für jene, die willens sind, sich über die wahren Vorgänge und ihre Hintergründe zu informieren, die dazu geführt haben, die Opfer aus der sowjetischen Besatzungszeit von der Rückgabe ihrer Vermögenswerte noch immer auszuschließen, obwohl schon die Sowjetunion und anschließend das heutige Rußland gerade auch diese Opfer schon seit 1990 rehabilitieren und damit auch deren Vermögen zur Rückgabe freigeben.

KLAUS PETER KRAUSE

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Mit dem Buch der beiden Rechtsanwälte Weddig Fricke und Klaus Märker kann man sich "einen großen Überblick" über sämtliche Rechtslagen bei Rückgabeansprüchen von enteignetem Vermögen in der DDR verschaffen, verspricht Rezensent Klaus Peter Krause, der in seiner kurzen Besprechung zunächst sämtliche Vorzüge dieses Ratgebers aufzählt. Weitgehend findet der Rezensent das Buch "übersichtlich gegliedert" und "handlich", doch stellt er mit Bedauern fest, dass die Autoren es versäumt haben, auf die "jüngste Rechtssprechung" einzugehen. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom letzten Jahr werde nämlich zwischen "objektbezogenem Vermögensunrecht" und "personenbezogenem Vermögensunrecht" unterschieden. Erwähnt werde dieser Unterschied im Buch zwar schon, aber nur, kritisiert Krause, "beiläufig" und "im falschen Zusammenhang".

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