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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht deshalb, inwiefern das Vergleichsentgelt eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung in Arbeitsverhältnissen nahelegen bzw. indizieren kann. Hierzu hat sich jüngst auch das BAG (Urt. v. 21.01.2021, 8 AZR 488/19 = FD-ArbR 2021, 43544) geäußert. Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit? Eine Frage, die Rechtsprechung und Gesetzgebung schon seit Längerem beschäftigt. Besondere Brisanz erfährt die Thematik durch die Neueinführung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht deshalb, inwiefern das Vergleichsentgelt eine unmittelbare Geschlechterdiskriminierung in Arbeitsverhältnissen nahelegen bzw. indizieren kann. Hierzu hat sich jüngst auch das BAG (Urt. v. 21.01.2021, 8 AZR 488/19 = FD-ArbR 2021, 43544) geäußert. Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit? Eine Frage, die Rechtsprechung und Gesetzgebung schon seit Längerem beschäftigt. Besondere Brisanz erfährt die Thematik durch die Neueinführung des Entgelttransparenzgesetzes. Denn es ist Arbeitnehmer/innen nunmehr möglich, Auskünfte über das sogenannte Vergleichsentgelt zu erhalten. Inhalt dieser Auskunft ist unter anderem die Angabe des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts einer Gruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit ausführen. Doch was kann der/die betroffene Arbeitnehmer/in mit der Auskunft anfangen? Fest steht, dass die Auskunft nur dann einen Beitrag zur Entgeltgleichheit leisten würde, wenn sie bei der Durchsetzung eines Anspruchs - gerichtet auf gleiches Entgelt für die gleiche Arbeit - hätte. Hierbei könnte das Vergleichsentgelt als Indiz einer Geschlechterdiskriminierung herangezogen werden, um die Anspruchsdurchsetzung wesentlich zu erleichtern.