Verschmelzen Unternehmen, bleiben auf Seite des übertragenden Rechtsträgers stets bestimmte innergesellschaftliche Sachverhalte unvollendet. Dies gilt auch für die Entlastung der Organmitglieder. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem Vollzug einer Verschmelzung eine Entlastung der Organmitglieder übertragender Rechtsträger für ihre frühere Tätigkeit überhaupt noch möglich ist und wer gegebenenfalls dafür nach welchen Regeln zuständig ist. Vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamburg spricht sich der Verfasser im Grundsatz für eine Möglichkeit zur Schließung von "Entlastungslücken" auf Seiten des übernehmenden Rechtsträgers aus. Er zeigt ferner eine Möglichkeit auf, wie durch Regelungen im Verschmelzungsvertrag Vorsorge getroffen werden kann, damit nicht ausnahmsweise "Entlastungslücken" verbleiben.