Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 13
Herausgegeben:Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- 1906.
- Seitenzahl: 480
- Erscheinungstermin: 31. Dezember 1906
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 858g
- ISBN-13: 9783112353318
- ISBN-10: 3112353315
- Artikelnr.: 59445459
- Verlag: De Gruyter
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- Seitenzahl: 480
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- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 858g
- ISBN-13: 9783112353318
- ISBN-10: 3112353315
- Artikelnr.: 59445459
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Was ist bei der Enteignung zur Anlegung städtischer Straßen unter der "neuen Anlage" zu verstehen, deren Einfluß auf den Wert des abzutretenden Grundstücks bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag kommen soll? -- 2. Steht die Reichsgesetzgebung dem Fortbestehen der französischrechtlichen Gemeinschaftlichkeit von Scheidcmauerv (der mitoyennete) entgegen? -- 3. Auslegung der einer Bürgschaftserklärung beigefügten Beschränkung, daß die Bürgschaft nur bis zu einem bestimmten Tage gültig sein solle, bei der Bürgschaft für erst künftig entstehende Forderungen. -- 4. Kann im Fall der Pfändung einer Eigentümer-Briesgrundschuld, welche gemäß den 1117. 1163. 1177 B.G.B. dadurch entstanden war, daß der Eigentümer nach Bestellung einer Hypothek den Bries dem als Gläubiger Eingetragenen nicht übergeben hat, von dem letzteren gegenüber dem Psänduugsgläubiger mit Erfolg geltend gemacht werden, der Eigentümer habe sich vertraglich verpflichtet, ihm den Brief zu übergeben? -- 5. Geht, wenn ein Bankier, dem für ein Tarlehn Wertpapiere in einem die Tarlehnssumme übersteigenden Bettage verpfändet worden waren, die Papiere, ohne daß die Voraussetzungen für den Psandverkanf Vorlagen, veränßert, demnächst aber behufs Beftiedigning des Verpfänders wegen des diesem znstehenden Anspruchs ans den die Tarlehnssumme übersteigenden Teil des Erlöses Geld in einen Briefnmschlag legt, uni) letzteren mit der Aufschrift "Depot N.N." (Namen des Darlehnsempfängers) versieht, ans diesen das Eigentum an jenem Gelde über? -- 6. Findet die Formvorschrift des 313 Satz 1 B.G.B. auch auf Verträge betr. die Übertragung ausländischer Grundstöcke Anwendung? -- 7. Ist nach preußischem Recht über den Anspruch des Patrons, Kirchenvorsteher zu bestellen, der Rechtsweg zulässig? -- 8. Ist ein eigenhändiges Testament, in dem der Erblasser einen Erben einsetzt und diesen mit einem Vermächtnisse beschwert, die Bermächtnisauordnung aber zum Teil von ftemder Hand schreiben läßt, seinem ganzen Umfange nach nichtig? -- 9. Was gehört zu der im 405 Abs. 1 H.G.B. geforderten ausdrücklichen Eintrittsanzeige des Kommissionärs? -- 10. Bedarf die durch 2242 Abs. 2 B.G.B. vorgeschriebene Feststellung, daß der Erblasser erklärt hat, er könne nicht schreiben, der Vorlesung und der Genehmigung durch den Erblasser? -- 11. Kann der geschiedene Ehemann, der infolge einer gemäß 627 Z.P.O. erlassenen einstweiligen Verfügung der Frau während des Scheidungsprozesses eine ihrem standesmäßigen Unterhalt entsprechende Geldrente gewährt hat, von der Frau, wenn auch diese für schuldig an der Scheidung erklärt ist, auf Grund des 945 Z.P.O. Erstattung derjenigen Beträge verlangen, die für ihren notdürftigen Unterhalt nicht erforderlich gewesen sein sollen? -- 12. Übernahme einer Hypothekcnschuld durch Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks; kann der Gläubiger sie nur genehmigen, wenn die Mitteilung der Übernahme an ihn den in 416 Abs. 2 Satz 2 B.G.B. vorgcschricbenen Hinweis enthielt, und der Erwerber schon zur Zeit der Mitteilung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (bas. Abs. 2 Satz 1)? -- 13.. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Verlust des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Invalidenrente infolge ungenügender Verwendung von Versicherungsmarken? -- 14. Verkauf eines Handelsgeschäftes. Zusicherung eines bestimmten Reinertrages. Anwendbarkeit der Bestimmungen über Gewährleistung -- 15. Schuldenhaftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins -- 16. Haftet nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vermieter dem Mieter für den demselben ans der vorzeitigen Kündigung des Erstehers bei der Zwangsversteigernug erwachsenen Schaden? B.G.B. 571 und Zw.B.G. 57 -- 17. Kaun der für mehrere Jahre bestellte Agent einen Anspruch auf Provision oder auf Schadensersatz geltend machen, wenu vor der Ausführung
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Was ist bei der Enteignung zur Anlegung städtischer Straßen unter der "neuen Anlage" zu verstehen, deren Einfluß auf den Wert des abzutretenden Grundstücks bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag kommen soll? -- 2. Steht die Reichsgesetzgebung dem Fortbestehen der französischrechtlichen Gemeinschaftlichkeit von Scheidcmauerv (der mitoyennete) entgegen? -- 3. Auslegung der einer Bürgschaftserklärung beigefügten Beschränkung, daß die Bürgschaft nur bis zu einem bestimmten Tage gültig sein solle, bei der Bürgschaft für erst künftig entstehende Forderungen. -- 4. Kann im Fall der Pfändung einer Eigentümer-Briesgrundschuld, welche gemäß den 1117. 1163. 1177 B.G.B. dadurch entstanden war, daß der Eigentümer nach Bestellung einer Hypothek den Bries dem als Gläubiger Eingetragenen nicht übergeben hat, von dem letzteren gegenüber dem Psänduugsgläubiger mit Erfolg geltend gemacht werden, der Eigentümer habe sich vertraglich verpflichtet, ihm den Brief zu übergeben? -- 5. Geht, wenn ein Bankier, dem für ein Tarlehn Wertpapiere in einem die Tarlehnssumme übersteigenden Bettage verpfändet worden waren, die Papiere, ohne daß die Voraussetzungen für den Psandverkanf Vorlagen, veränßert, demnächst aber behufs Beftiedigning des Verpfänders wegen des diesem znstehenden Anspruchs ans den die Tarlehnssumme übersteigenden Teil des Erlöses Geld in einen Briefnmschlag legt, uni) letzteren mit der Aufschrift "Depot N.N." (Namen des Darlehnsempfängers) versieht, ans diesen das Eigentum an jenem Gelde über? -- 6. Findet die Formvorschrift des 313 Satz 1 B.G.B. auch auf Verträge betr. die Übertragung ausländischer Grundstöcke Anwendung? -- 7. Ist nach preußischem Recht über den Anspruch des Patrons, Kirchenvorsteher zu bestellen, der Rechtsweg zulässig? -- 8. Ist ein eigenhändiges Testament, in dem der Erblasser einen Erben einsetzt und diesen mit einem Vermächtnisse beschwert, die Bermächtnisauordnung aber zum Teil von ftemder Hand schreiben läßt, seinem ganzen Umfange nach nichtig? -- 9. Was gehört zu der im 405 Abs. 1 H.G.B. geforderten ausdrücklichen Eintrittsanzeige des Kommissionärs? -- 10. Bedarf die durch 2242 Abs. 2 B.G.B. vorgeschriebene Feststellung, daß der Erblasser erklärt hat, er könne nicht schreiben, der Vorlesung und der Genehmigung durch den Erblasser? -- 11. Kann der geschiedene Ehemann, der infolge einer gemäß 627 Z.P.O. erlassenen einstweiligen Verfügung der Frau während des Scheidungsprozesses eine ihrem standesmäßigen Unterhalt entsprechende Geldrente gewährt hat, von der Frau, wenn auch diese für schuldig an der Scheidung erklärt ist, auf Grund des 945 Z.P.O. Erstattung derjenigen Beträge verlangen, die für ihren notdürftigen Unterhalt nicht erforderlich gewesen sein sollen? -- 12. Übernahme einer Hypothekcnschuld durch Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks; kann der Gläubiger sie nur genehmigen, wenn die Mitteilung der Übernahme an ihn den in 416 Abs. 2 Satz 2 B.G.B. vorgcschricbenen Hinweis enthielt, und der Erwerber schon zur Zeit der Mitteilung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (bas. Abs. 2 Satz 1)? -- 13.. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Verlust des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Invalidenrente infolge ungenügender Verwendung von Versicherungsmarken? -- 14. Verkauf eines Handelsgeschäftes. Zusicherung eines bestimmten Reinertrages. Anwendbarkeit der Bestimmungen über Gewährleistung -- 15. Schuldenhaftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins -- 16. Haftet nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vermieter dem Mieter für den demselben ans der vorzeitigen Kündigung des Erstehers bei der Zwangsversteigernug erwachsenen Schaden? B.G.B. 571 und Zw.B.G. 57 -- 17. Kaun der für mehrere Jahre bestellte Agent einen Anspruch auf Provision oder auf Schadensersatz geltend machen, wenu vor der Ausführung