Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 2
Herausgeber: Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 488
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1903
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 874g
- ISBN-13: 9783112600436
- ISBN-10: 3112600436
- Artikelnr.: 62911591
- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 488
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1903
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 874g
- ISBN-13: 9783112600436
- ISBN-10: 3112600436
- Artikelnr.: 62911591
Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem
in der Form des 8 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung
und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten
Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten
des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen?
B.G.B. §§ 313. 125. 139. 462. 2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn
sie auf die Zukunft gerichtet ist? B.G.B. §§ 459 Abs. 2. 463 -- 2. 1. Kann
der Hypothekenschuldner sich dem eingetragenen Gläubiger gegenüber
verpflichten, die Hypothek löschen zu lassen, sobald und soweit sie
Eigentümergrundschuld werden sollte? B.G.B. §§ 1163. 1179. 2, Unterschied
zwischen Rücktritt vom Darlehnsvertrage und vorbehaltener vorzeitiger
Zurückforderung des Darlehns. B.G.B. §§ 346 flg. -- 3. Erfordernisse der
Rechtswirksamkeit einer Zustellung im Enteignungsverfahren nach § 39 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit den Vorschriften
der Civilprozeßordnung a. F. -- 4. 1. Liegt ein Überbau im Sinne des § 912
B.G.B. auch dann vor, wenn der Van sich über ein ganzes Nachbargrundstück
erstreckt? 2. Können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch dann verneint
werden, wenn der Bauende die Grenze wissentlich überschritten hat? -- 5.
Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung
auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?
-- 6. Sind die auf Grund des § 8 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli
1852, betr. Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, ergangenen
Entscheidungen der Disziplinär- und Verwaltungsbehörden über die Entziehung
des Gehaltes für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten
Gehaltsansprüche maßgebend? Preuß. Gesetz vom 24. Mai 1861, betr. die
Erweiterung des Rechtsweges, § 5 -- 7. Einwand des anders verabredeten als
niedergeschriebenen Vertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche -- 8. Darf
der Richter eine Vorabentscheidung über den Grund des Klaganspruches
erlaßen, ohne gleichzeitig eine eventuell vorgeschützte Ausrechnung-einrede
zu erledigen, deren nähere tatsächliche Begründung trotz Aufforderung dazu
unterblieben war? -- 9. 1. Sind die zu den Knappschaftkassen zu leistenden
Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne
des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882. Ist für die Klage auf
Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der
ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige
Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden? 3. Verjährt die
Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des §
5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882 wenn die Nichtentrichtung
der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des
Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte? -- 10.
Kann der Anspruch auf Rechnungslegung aus einem Gesellschaftsverhältnisse
von dem Gesellschafter au einen Dritten übertragen werden? -- 11. Wechsel
über Wettschuld. Zur Auslegung des § 762 B.G.B. -- 12. 1. Ist das Recht aus
einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen
Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein
Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.? 2. Kanu die
Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines
für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren
Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des §
6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883
eingetragen worden ist? 3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung
belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem
1. Januar 1900 zulässig? 4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten
Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete
in der Form des 8 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung
und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten
Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten
des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen?
B.G.B. §§ 313. 125. 139. 462. 2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn
sie auf die Zukunft gerichtet ist? B.G.B. §§ 459 Abs. 2. 463 -- 2. 1. Kann
der Hypothekenschuldner sich dem eingetragenen Gläubiger gegenüber
verpflichten, die Hypothek löschen zu lassen, sobald und soweit sie
Eigentümergrundschuld werden sollte? B.G.B. §§ 1163. 1179. 2, Unterschied
zwischen Rücktritt vom Darlehnsvertrage und vorbehaltener vorzeitiger
Zurückforderung des Darlehns. B.G.B. §§ 346 flg. -- 3. Erfordernisse der
Rechtswirksamkeit einer Zustellung im Enteignungsverfahren nach § 39 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit den Vorschriften
der Civilprozeßordnung a. F. -- 4. 1. Liegt ein Überbau im Sinne des § 912
B.G.B. auch dann vor, wenn der Van sich über ein ganzes Nachbargrundstück
erstreckt? 2. Können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch dann verneint
werden, wenn der Bauende die Grenze wissentlich überschritten hat? -- 5.
Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung
auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?
-- 6. Sind die auf Grund des § 8 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli
1852, betr. Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, ergangenen
Entscheidungen der Disziplinär- und Verwaltungsbehörden über die Entziehung
des Gehaltes für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten
Gehaltsansprüche maßgebend? Preuß. Gesetz vom 24. Mai 1861, betr. die
Erweiterung des Rechtsweges, § 5 -- 7. Einwand des anders verabredeten als
niedergeschriebenen Vertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche -- 8. Darf
der Richter eine Vorabentscheidung über den Grund des Klaganspruches
erlaßen, ohne gleichzeitig eine eventuell vorgeschützte Ausrechnung-einrede
zu erledigen, deren nähere tatsächliche Begründung trotz Aufforderung dazu
unterblieben war? -- 9. 1. Sind die zu den Knappschaftkassen zu leistenden
Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne
des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882. Ist für die Klage auf
Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der
ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige
Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden? 3. Verjährt die
Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des §
5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882 wenn die Nichtentrichtung
der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des
Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte? -- 10.
Kann der Anspruch auf Rechnungslegung aus einem Gesellschaftsverhältnisse
von dem Gesellschafter au einen Dritten übertragen werden? -- 11. Wechsel
über Wettschuld. Zur Auslegung des § 762 B.G.B. -- 12. 1. Ist das Recht aus
einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen
Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein
Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.? 2. Kanu die
Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines
für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren
Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des §
6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883
eingetragen worden ist? 3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung
belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem
1. Januar 1900 zulässig? 4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten
Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete
Frontmatter -- Inhalt -- 1. 1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem
in der Form des 8 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung
und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten
Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten
des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen?
B.G.B. §§ 313. 125. 139. 462. 2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn
sie auf die Zukunft gerichtet ist? B.G.B. §§ 459 Abs. 2. 463 -- 2. 1. Kann
der Hypothekenschuldner sich dem eingetragenen Gläubiger gegenüber
verpflichten, die Hypothek löschen zu lassen, sobald und soweit sie
Eigentümergrundschuld werden sollte? B.G.B. §§ 1163. 1179. 2, Unterschied
zwischen Rücktritt vom Darlehnsvertrage und vorbehaltener vorzeitiger
Zurückforderung des Darlehns. B.G.B. §§ 346 flg. -- 3. Erfordernisse der
Rechtswirksamkeit einer Zustellung im Enteignungsverfahren nach § 39 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit den Vorschriften
der Civilprozeßordnung a. F. -- 4. 1. Liegt ein Überbau im Sinne des § 912
B.G.B. auch dann vor, wenn der Van sich über ein ganzes Nachbargrundstück
erstreckt? 2. Können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch dann verneint
werden, wenn der Bauende die Grenze wissentlich überschritten hat? -- 5.
Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung
auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?
-- 6. Sind die auf Grund des § 8 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli
1852, betr. Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, ergangenen
Entscheidungen der Disziplinär- und Verwaltungsbehörden über die Entziehung
des Gehaltes für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten
Gehaltsansprüche maßgebend? Preuß. Gesetz vom 24. Mai 1861, betr. die
Erweiterung des Rechtsweges, § 5 -- 7. Einwand des anders verabredeten als
niedergeschriebenen Vertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche -- 8. Darf
der Richter eine Vorabentscheidung über den Grund des Klaganspruches
erlaßen, ohne gleichzeitig eine eventuell vorgeschützte Ausrechnung-einrede
zu erledigen, deren nähere tatsächliche Begründung trotz Aufforderung dazu
unterblieben war? -- 9. 1. Sind die zu den Knappschaftkassen zu leistenden
Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne
des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882. Ist für die Klage auf
Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der
ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige
Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden? 3. Verjährt die
Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des §
5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882 wenn die Nichtentrichtung
der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des
Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte? -- 10.
Kann der Anspruch auf Rechnungslegung aus einem Gesellschaftsverhältnisse
von dem Gesellschafter au einen Dritten übertragen werden? -- 11. Wechsel
über Wettschuld. Zur Auslegung des § 762 B.G.B. -- 12. 1. Ist das Recht aus
einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen
Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein
Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.? 2. Kanu die
Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines
für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren
Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des §
6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883
eingetragen worden ist? 3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung
belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem
1. Januar 1900 zulässig? 4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten
Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete
in der Form des 8 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung
und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten
Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten
des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen?
B.G.B. §§ 313. 125. 139. 462. 2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn
sie auf die Zukunft gerichtet ist? B.G.B. §§ 459 Abs. 2. 463 -- 2. 1. Kann
der Hypothekenschuldner sich dem eingetragenen Gläubiger gegenüber
verpflichten, die Hypothek löschen zu lassen, sobald und soweit sie
Eigentümergrundschuld werden sollte? B.G.B. §§ 1163. 1179. 2, Unterschied
zwischen Rücktritt vom Darlehnsvertrage und vorbehaltener vorzeitiger
Zurückforderung des Darlehns. B.G.B. §§ 346 flg. -- 3. Erfordernisse der
Rechtswirksamkeit einer Zustellung im Enteignungsverfahren nach § 39 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 in Verbindung mit den Vorschriften
der Civilprozeßordnung a. F. -- 4. 1. Liegt ein Überbau im Sinne des § 912
B.G.B. auch dann vor, wenn der Van sich über ein ganzes Nachbargrundstück
erstreckt? 2. Können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch dann verneint
werden, wenn der Bauende die Grenze wissentlich überschritten hat? -- 5.
Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung
auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend gemacht werden?
-- 6. Sind die auf Grund des § 8 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli
1852, betr. Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, ergangenen
Entscheidungen der Disziplinär- und Verwaltungsbehörden über die Entziehung
des Gehaltes für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten
Gehaltsansprüche maßgebend? Preuß. Gesetz vom 24. Mai 1861, betr. die
Erweiterung des Rechtsweges, § 5 -- 7. Einwand des anders verabredeten als
niedergeschriebenen Vertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche -- 8. Darf
der Richter eine Vorabentscheidung über den Grund des Klaganspruches
erlaßen, ohne gleichzeitig eine eventuell vorgeschützte Ausrechnung-einrede
zu erledigen, deren nähere tatsächliche Begründung trotz Aufforderung dazu
unterblieben war? -- 9. 1. Sind die zu den Knappschaftkassen zu leistenden
Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne
des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882. Ist für die Klage auf
Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der
ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige
Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden? 3. Verjährt die
Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des §
5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882 wenn die Nichtentrichtung
der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des
Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte? -- 10.
Kann der Anspruch auf Rechnungslegung aus einem Gesellschaftsverhältnisse
von dem Gesellschafter au einen Dritten übertragen werden? -- 11. Wechsel
über Wettschuld. Zur Auslegung des § 762 B.G.B. -- 12. 1. Ist das Recht aus
einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen
Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein
Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.? 2. Kanu die
Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines
für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren
Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des §
6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883
eingetragen worden ist? 3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung
belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem
1. Januar 1900 zulässig? 4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten
Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete