Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 5
Herausgeber: Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
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Produktdetails
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- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 480
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1905
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 862g
- ISBN-13: 9783112600450
- ISBN-10: 3112600452
- Artikelnr.: 62910529
- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 480
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1905
- Deutsch
- Abmessung: 236mm x 160mm x 32mm
- Gewicht: 862g
- ISBN-13: 9783112600450
- ISBN-10: 3112600452
- Artikelnr.: 62910529
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Sind unter den nach Art. 81 Einf.-Ges. zum
B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem
Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394
B.G.B. Massen, auch allgemeine Grundsatze des früheren Rechtes zu
verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die
Aufrechnung für zulässig gehalten wurde -- 2. Haben 'die Hinterbliebenen
eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte
verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die
Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 -- 3. Kann
der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ans Antrag des Eisenbahnfiskus
als Unternehmers ergangene vorlänfige Planfeststellung berührt wird, wenn
das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des
Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisendahnzwecke verwendet ist, behufs
Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser
bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des
Verfahrens der endgültige« Planfeststellung stelle -- 4. Sind mit der
Streitverkündung im schiedsrichterlichen Verfahren die in 8 74 Abs. 3. § 68
C.P.O. ausgesprochenen Folgen verbunden -- 5. 1. Können, wenn im Falle der
Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor
der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfahig wird oder aufhört,
gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind,
nach § 471 -- 6. Ist zur formgerechten Einlegung der Berufung eine neue
Terminsbestimmung nötig, wenn durch Zustellung der Berufungsschrift mit
Terminsbestimmung vor der Urteilszustellung eine wirkungslose Berufung
eingelegt war, oder kam durch wiederholte Zustellung der Berufungsschrift
mit der alten Terminsbestimmuug nach oder gleichzeitig mit der
Urteilszustellung eine formgerechte Berufung eingelegt werden -- 7. 1.
Inwiefern haftet eine Landgemeinde ans § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen
Richtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann
Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des
ans Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt
hat -- 8. Kann ein trügerischer Inhalt des eingetragenen Wortzeichens darin
gefunden werden, daß in den beteiligten Verkehrskreisen unter derselben
Wortbezeichnung eine gewisse Ware von bestimmter Herkunft, besonderer Güte
und besonderem Preise verstanden wird -- 9. Bestimmt sich ein zur Zeit der
Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur
privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der
vereinbarte jährliche Pachtzins 600 dt erreicht oder übersteigt, und der
eine bestimmte Dauer der Pachtzeit turn mehr als einem Jahre festsetzt,
wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht für den ersten Stamm gekündigt ist, für den es nach den
§§ 403. 406 A.L.R. 1.21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem
Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und §
566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist -- 10. 1. Ist nach
dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft,
daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch
rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der
Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein
Aktionär sein müsse -- 11. Gehören bei der Versteuerung inländischer Aktien
nach Tarifstelle 1a zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu dem
Ausgabebetrage (Aufgeld, Agio) auch der Stempel und die Stückzinsen, die
der Zeichner außer dem festgesetzten Kur
B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem
Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394
B.G.B. Massen, auch allgemeine Grundsatze des früheren Rechtes zu
verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die
Aufrechnung für zulässig gehalten wurde -- 2. Haben 'die Hinterbliebenen
eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte
verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die
Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 -- 3. Kann
der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ans Antrag des Eisenbahnfiskus
als Unternehmers ergangene vorlänfige Planfeststellung berührt wird, wenn
das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des
Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisendahnzwecke verwendet ist, behufs
Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser
bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des
Verfahrens der endgültige« Planfeststellung stelle -- 4. Sind mit der
Streitverkündung im schiedsrichterlichen Verfahren die in 8 74 Abs. 3. § 68
C.P.O. ausgesprochenen Folgen verbunden -- 5. 1. Können, wenn im Falle der
Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor
der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfahig wird oder aufhört,
gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind,
nach § 471 -- 6. Ist zur formgerechten Einlegung der Berufung eine neue
Terminsbestimmung nötig, wenn durch Zustellung der Berufungsschrift mit
Terminsbestimmung vor der Urteilszustellung eine wirkungslose Berufung
eingelegt war, oder kam durch wiederholte Zustellung der Berufungsschrift
mit der alten Terminsbestimmuug nach oder gleichzeitig mit der
Urteilszustellung eine formgerechte Berufung eingelegt werden -- 7. 1.
Inwiefern haftet eine Landgemeinde ans § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen
Richtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann
Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des
ans Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt
hat -- 8. Kann ein trügerischer Inhalt des eingetragenen Wortzeichens darin
gefunden werden, daß in den beteiligten Verkehrskreisen unter derselben
Wortbezeichnung eine gewisse Ware von bestimmter Herkunft, besonderer Güte
und besonderem Preise verstanden wird -- 9. Bestimmt sich ein zur Zeit der
Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur
privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der
vereinbarte jährliche Pachtzins 600 dt erreicht oder übersteigt, und der
eine bestimmte Dauer der Pachtzeit turn mehr als einem Jahre festsetzt,
wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht für den ersten Stamm gekündigt ist, für den es nach den
§§ 403. 406 A.L.R. 1.21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem
Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und §
566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist -- 10. 1. Ist nach
dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft,
daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch
rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der
Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein
Aktionär sein müsse -- 11. Gehören bei der Versteuerung inländischer Aktien
nach Tarifstelle 1a zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu dem
Ausgabebetrage (Aufgeld, Agio) auch der Stempel und die Stückzinsen, die
der Zeichner außer dem festgesetzten Kur
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Sind unter den nach Art. 81 Einf.-Ges. zum
B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem
Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394
B.G.B. Massen, auch allgemeine Grundsatze des früheren Rechtes zu
verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die
Aufrechnung für zulässig gehalten wurde -- 2. Haben 'die Hinterbliebenen
eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte
verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die
Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 -- 3. Kann
der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ans Antrag des Eisenbahnfiskus
als Unternehmers ergangene vorlänfige Planfeststellung berührt wird, wenn
das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des
Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisendahnzwecke verwendet ist, behufs
Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser
bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des
Verfahrens der endgültige« Planfeststellung stelle -- 4. Sind mit der
Streitverkündung im schiedsrichterlichen Verfahren die in 8 74 Abs. 3. § 68
C.P.O. ausgesprochenen Folgen verbunden -- 5. 1. Können, wenn im Falle der
Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor
der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfahig wird oder aufhört,
gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind,
nach § 471 -- 6. Ist zur formgerechten Einlegung der Berufung eine neue
Terminsbestimmung nötig, wenn durch Zustellung der Berufungsschrift mit
Terminsbestimmung vor der Urteilszustellung eine wirkungslose Berufung
eingelegt war, oder kam durch wiederholte Zustellung der Berufungsschrift
mit der alten Terminsbestimmuug nach oder gleichzeitig mit der
Urteilszustellung eine formgerechte Berufung eingelegt werden -- 7. 1.
Inwiefern haftet eine Landgemeinde ans § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen
Richtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann
Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des
ans Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt
hat -- 8. Kann ein trügerischer Inhalt des eingetragenen Wortzeichens darin
gefunden werden, daß in den beteiligten Verkehrskreisen unter derselben
Wortbezeichnung eine gewisse Ware von bestimmter Herkunft, besonderer Güte
und besonderem Preise verstanden wird -- 9. Bestimmt sich ein zur Zeit der
Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur
privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der
vereinbarte jährliche Pachtzins 600 dt erreicht oder übersteigt, und der
eine bestimmte Dauer der Pachtzeit turn mehr als einem Jahre festsetzt,
wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht für den ersten Stamm gekündigt ist, für den es nach den
§§ 403. 406 A.L.R. 1.21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem
Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und §
566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist -- 10. 1. Ist nach
dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft,
daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch
rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der
Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein
Aktionär sein müsse -- 11. Gehören bei der Versteuerung inländischer Aktien
nach Tarifstelle 1a zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu dem
Ausgabebetrage (Aufgeld, Agio) auch der Stempel und die Stückzinsen, die
der Zeichner außer dem festgesetzten Kur
B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem
Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394
B.G.B. Massen, auch allgemeine Grundsatze des früheren Rechtes zu
verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die
Aufrechnung für zulässig gehalten wurde -- 2. Haben 'die Hinterbliebenen
eines vor dem 1. April 1900 pensionierten, aber nach diesem Zeitpunkte
verstorbenen städtischen Beamten gesetzlichen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung nach § 15 des preußischen Gesetzes, betr. die
Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 -- 3. Kann
der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine ans Antrag des Eisenbahnfiskus
als Unternehmers ergangene vorlänfige Planfeststellung berührt wird, wenn
das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des
Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisendahnzwecke verwendet ist, behufs
Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser
bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des
Verfahrens der endgültige« Planfeststellung stelle -- 4. Sind mit der
Streitverkündung im schiedsrichterlichen Verfahren die in 8 74 Abs. 3. § 68
C.P.O. ausgesprochenen Folgen verbunden -- 5. 1. Können, wenn im Falle der
Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor
der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfahig wird oder aufhört,
gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind,
nach § 471 -- 6. Ist zur formgerechten Einlegung der Berufung eine neue
Terminsbestimmung nötig, wenn durch Zustellung der Berufungsschrift mit
Terminsbestimmung vor der Urteilszustellung eine wirkungslose Berufung
eingelegt war, oder kam durch wiederholte Zustellung der Berufungsschrift
mit der alten Terminsbestimmuug nach oder gleichzeitig mit der
Urteilszustellung eine formgerechte Berufung eingelegt werden -- 7. 1.
Inwiefern haftet eine Landgemeinde ans § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen
Richtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann
Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des
ans Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt
hat -- 8. Kann ein trügerischer Inhalt des eingetragenen Wortzeichens darin
gefunden werden, daß in den beteiligten Verkehrskreisen unter derselben
Wortbezeichnung eine gewisse Ware von bestimmter Herkunft, besonderer Güte
und besonderem Preise verstanden wird -- 9. Bestimmt sich ein zur Zeit der
Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur
privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der
vereinbarte jährliche Pachtzins 600 dt erreicht oder übersteigt, und der
eine bestimmte Dauer der Pachtzeit turn mehr als einem Jahre festsetzt,
wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht für den ersten Stamm gekündigt ist, für den es nach den
§§ 403. 406 A.L.R. 1.21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem
Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und §
566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist -- 10. 1. Ist nach
dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft,
daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch
rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der
Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein
Aktionär sein müsse -- 11. Gehören bei der Versteuerung inländischer Aktien
nach Tarifstelle 1a zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu dem
Ausgabebetrage (Aufgeld, Agio) auch der Stempel und die Stückzinsen, die
der Zeichner außer dem festgesetzten Kur