Die Vorschrift des
1687 BGB ist eine völlig neue Regelung, die keinen Vorläufer im Familienrecht des BGB vor dem KindRG hatte. Es erfolgt eine Ausgestaltung elterlicher Sorge nach Trennung / Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Eltern in wichtigen Angelegenheiten zusammenwirken, aber auch, daß sie sich jedenfalls grundsätzlich über alle das Kind betreffenden Angelegenheiten verständigen. Die das Kind betreffenden Angelegenheiten können dabei als "erheblich" oder "alltäglich" bezeichnet werden. Welche Angelegenheiten jedoch konkret als erheblich oder alltäglich zu bezeichnen sind und welche Abgrenzungsmaßstäbe im Einzelfall anzuwenden sind, wird durch den Gesetzgeber nicht gesagt. Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern wird vielmehr vorausgesetzt. Die Suche nach geeigneten Abgrenzungskriterien bildete daher den Gegenstand der Arbeit, wobei rechtsvergleichend Australien deswegen herangezogen wurde, weil es in Section 68 F des Family Law Reform Act 1995 gelungen ist, das Kindesinteresse in einer derartigen Situation als geeigneten Maßstab zu benennen und näher zu konkretisieren.
1687 BGB ist eine völlig neue Regelung, die keinen Vorläufer im Familienrecht des BGB vor dem KindRG hatte. Es erfolgt eine Ausgestaltung elterlicher Sorge nach Trennung / Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Eltern in wichtigen Angelegenheiten zusammenwirken, aber auch, daß sie sich jedenfalls grundsätzlich über alle das Kind betreffenden Angelegenheiten verständigen. Die das Kind betreffenden Angelegenheiten können dabei als "erheblich" oder "alltäglich" bezeichnet werden. Welche Angelegenheiten jedoch konkret als erheblich oder alltäglich zu bezeichnen sind und welche Abgrenzungsmaßstäbe im Einzelfall anzuwenden sind, wird durch den Gesetzgeber nicht gesagt. Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern wird vielmehr vorausgesetzt. Die Suche nach geeigneten Abgrenzungskriterien bildete daher den Gegenstand der Arbeit, wobei rechtsvergleichend Australien deswegen herangezogen wurde, weil es in Section 68 F des Family Law Reform Act 1995 gelungen ist, das Kindesinteresse in einer derartigen Situation als geeigneten Maßstab zu benennen und näher zu konkretisieren.