Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welches 1983 in Kraft getreten ist. Das Rechtshilferecht ist ein interessantes und höchst aktuelles Rechtsgebiet, welches Bezüge zum Strafrecht wie auch zum Völkerrecht aufweist. Die im Rechtshilferecht zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verfolgter an einen anderen Staat ausgeliefert werden kann, wurde nicht immer einheitlich beantwortet. Die Entwicklungen, die dieses Rechtsinstitut sowie andere Rechtshilfeformen - insbesondere in der Entstehungsphase des IRG von 1962 bis 1983, aber auch unter Einbeziehung der Entwicklung des Rechtshilferechts seit 1892 - durchlaufen haben, darzustellen, macht sich die Arbeit zur Aufgabe. Im Entstehungsprozess des Gesetzes galt es, politisch brisante Fragen zu beantworten: Inwieweit ist die Bundesrepublik gehindert, einen Verfolgten auszuliefern, welchem im Zielstaat die Todesstrafe oder politische Verfolgung droht? Sind deutsche Stellen verpflichtet, den Schuldverdacht gegen den Verfolgten nachzuprüfen, bevor sie ihn ausliefern? Kann ein ausländisches Strafurteil in Deutschland vollstreckt werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Auch die erstmalige Normierung der sog. Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse bildet einen Schwerpunkt der Arbeit, da sie eine der wesentlichen Errungenschaften des Gesetzes darstellt. Im langwierigen Gesetzgebungsverfahren, welches 1962 durch die Einberufung der Kommission zur Reform des Deutschen Auslieferungsgesetzes, des Vorgängers des IRG, eingeleitet worden war, waren einige Vorschriften der Entwürfe hoch umstritten. An nicht wenigen Stellen war eine hohe Kompromissbereitschaft der Beteiligten gefordert, politische Motive spielten eine entscheidende Rolle. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung des Rechtshilferechts versucht die Arbeit darüber hinaus, den Entstehungsprozess des IRG für Streitfragen wie die Rechtsstellung des Verfolgten und die Dreidimensionalität des Rechtshilfeverfahrens fruchtbar zu machen.