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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens - Fischer, Curt
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Durch BeschluB des Wirtschaftsrates yom 23. Juli 1947 wurde in organisatorischer Anlehnung an die Verwaltung fUr Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein kleines Gremium deutscher Sach verstandiger ausgewahlt, dem unter Leitung des jetzigen Direktors der Verwaltung fur Wirtschaft, Prof. Dr. Ludwig Erhard, und unter der Bezeichnung "Sonderstelle Geld und Kredit" die Aufgabe gestellt war, unter Beachtung der Vielzahl privater Plane, Vorschlage und Wiinsche von deutschen Wissenschaftlern und Praktikern auf der Grundlage einer fundierten fachmannischen Kenntnis der Strukturbedingungen der…mehr

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Produktbeschreibung
Durch BeschluB des Wirtschaftsrates yom 23. Juli 1947 wurde in organisatorischer Anlehnung an die Verwaltung fUr Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein kleines Gremium deutscher Sach verstandiger ausgewahlt, dem unter Leitung des jetzigen Direktors der Verwaltung fur Wirtschaft, Prof. Dr. Ludwig Erhard, und unter der Bezeichnung "Sonderstelle Geld und Kredit" die Aufgabe gestellt war, unter Beachtung der Vielzahl privater Plane, Vorschlage und Wiinsche von deutschen Wissenschaftlern und Praktikern auf der Grundlage einer fundierten fachmannischen Kenntnis der Strukturbedingungen der deutschen Volkswirtschaft und der engen Vertrautheit mit der psychologischen Verfassung des eigenen Volkes einen offiziellen deut schen Plan auszuarbeiten. Die Sonderstelle Geld und Kredit hat diese Aufgabe in mehr als halbjahriger Arbeit, unabhangig und unbeeinfluBt von den Militarregierungen und den politis chen Parteien, erfullt. Auf Wunsch der zustandigen Militarregierungen soUte das Arbeits ergebnis der Offentlichkeit erst bekanntgegeben werden, nachdem die Priifung abgeschlossen war, ob und inwieweit der deutsche Plan bei der endgultigen Fassung der Militargesetze zur Geldreform beruck sichtigt werden wiirde. Nachdem die Wahrungsreform durch Militar gesetz verfugt worden ist, wird der "Homburger Plan" (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens), in der zum 18. April 1948 abgeschlossenen Fassung, der Offentlichkeit vorgelegt.