Nach dem ErbStG unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine in Zeitabständen von je 30 Jahren. Durch rechtliche Gestaltungen und lebzeitige Vermögensübertragungen lässt sich die Steuer reduzieren. Dies kann vor allem für unternehmerisch gebundenes Vermögen essentiell sein. Durch das Wachstumschancengesetz wird das ErbStG geändert und insbesondere die neue Vorschrift § 2a ErbStG "Rechtsfähige Personengesellschaft" eingeführt. Hierdurch wird für die rechtsfähigen Personengesellschaften die Fortführung des Transparenzprinzips und des Gesamthandsprinzips klargestellt.
Ein kompakter Kommentar, beruhend auf dem bewährten Basiskommentar von Lippross/Seibel.
Ein kompakter Kommentar, beruhend auf dem bewährten Basiskommentar von Lippross/Seibel.