Die Durchführung von Verträgen kann positive sowie negative Auswirkungen auf Dritte haben. Eine mögliche Auswirkung besteht darin, dass die vertragscharakteristische Leistung einem Dritten zugutekommt. Hier stellt sich vor allem bei Insolvenz des Vertragspartners die Frage, ob der Leistungserbringer den Vertragsfremden in Erfüllungshaftung nehmen kann. Stefan Huber zeigt auf, dass bereits de lege lata Ausprägungen einer solchen Erfüllungshaftung Vertragsfremder existieren. Für diese entwickelt er ein dogmatisches Fundament und gelangt so zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Ausprägungen keinen Fremdkörper darstellen, sondern einen ausbaufähigen Ansatz, um das aus einer Insolvenz des Vertragspartners resultierende Risiko möglichst gering zu halten. Auf der Grundlage rechtsvergleichender Analyse unterbreitet der Autor konkrete Vorschläge zur Fortentwicklung dieses Ansatzes.