Die Erfüllungsmodalitäten waren im traditionellen deutschen internationalen Privatrecht kein Gegenstand besonderer Betrachtung. Nunmehr schreibt jedoch Art. 10 Abs. 2 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens von 1980 (EVÜ) bzw. seine Inkorporierung in Art. 32 Abs. 2 EGBGB im Jahr 1986 für die "Art und Weise der Erfüllung" die "Berücksichtigung" des Rechts des Erfüllungsortes vor. Ausgangspunkt für die vorliegende Arbeit ist die rechtsvergleichende Auslegung. Auf diese Weise kann die der Vorschrift entsprechende Rechtstradition einiger Vertragsstaaten (England, Frankreich, Italien) fruchtbar gemacht werden. Daneben wird die Vorschrift mit den klassischen Auslegungsmethoden untersucht. Ergebnis ist eine Auslegung, die autonom und gleichzeitig in den Vertragsstaaten konsensfähig ist.
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