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Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren allgemeine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Im Hinblick auf die kantische Rechts- und Staatsphilosophie zeigt sich dabei die zentrale Bedeutung der Zweiweltenlehre, also der Überzeugung Kants von der Existenz einer selbständigen bzw. subjektunabhängigen Welt der Dinge an sich. Die rechts-, staats- und politiktheoretische Konsequenz der Zweiweltenlehre besteht darin, dass sie den Menschen in die Lage versetzt, unabhängig von den Vorgaben der…mehr

Produktbeschreibung
Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren allgemeine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Im Hinblick auf die kantische Rechts- und Staatsphilosophie zeigt sich dabei die zentrale Bedeutung der Zweiweltenlehre, also der Überzeugung Kants von der Existenz einer selbständigen bzw. subjektunabhängigen Welt der Dinge an sich. Die rechts-, staats- und politiktheoretische Konsequenz der Zweiweltenlehre besteht darin, dass sie den Menschen in die Lage versetzt, unabhängig von den Vorgaben der empirischen Wirklichkeit (und damit unabhängig vom positiven Recht) ein verbindliches Recht aus reiner Vernunft erkennen zu können. Demgegenüber schafft Fichte mit seinem materialen oder empirischen Idealismus - der nicht nur für den nachkantischen Idealismus, sondern für zahlreiche Philosophenschulen des 19. und 20. Jahrhunderts prägend wird - die Zweiweltenlehre Kants ab. Das hat zur Folge, dass beiFichte die gesamte Welt aus dem Ich hervorgeht, so dass die empirische Wirklichkeit (unter Einschluss des positiven Rechts) nicht mehr kontingent, sondern normativ notwendig ist. Fichte verlegt damit die Kantische Welt der Dinge an sich in die empirische Wirklichkeit und schafft so die grundlegende erfahrungstheoretische Voraussetzung für eine Theorie des positiven Rechts. Die Erkenntnis eines seinsunabhängigen Vernunftrechts ist damit delegitimiert; verbindliches Recht kann jetzt nur im Positiven entstehen, mithin im Staat. Der Staat wird so bei Fichte selbst zum Rechtserzeuger, während der Rechtsinhalt nicht mehr vom Individuum, sondern von den Bedürfnissen des Kollektivs her festgelegt wird.
Autorenporträt
Studium der Rechtswissenschaften in Gießen; 2004 Promotion; 2014 Habilitation; derzeit Lehrstuhlvertretung am Institut für Rechtsgeschichte und Geschichtliche Rechtsvergleichung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.