Welche Anforderungen stellt das Gesetz an den Erlass von lokalen Verkehrsanordnungen und unter welchen Voraussetzungen können solche Anordnungen und diese verkörpernde Verkehrssignale angefochten werden? Zur Beantwortung dieser Fragen blickt der Autor bis auf die Anfänge der schweizerischen Strassenverkehrsrechtsgeschichte zurück und beleuchtet die Kompetenzordnung sowohl aus damaliger wie auch aus heutiger Sicht. Er erklärt, weshalb der heutige Art. 3 SVG seine eigentliche Funktion, die Gewährleistung einer einheitlichen Verkehrsordnung, nicht mehr richtig wahrnimmt, und vertritt dabei die These, dass für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit von Verkehrsanordnungen primär auf Art. 5 Abs. 3 SVG abzustützen sei, wonach nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signalisationsmassnahmen mit den ihnen zugedachten Anwendungsvarianten zulässig seien. In Ergänzung der diesbezüglich auslegungsbedürftigen Gesetzgebung unternimmt der Autor den Versuch, die für die einzelnen Signalisationsmassnahmen zulässigen Anwendungsumstände näher zu umschreiben. Insgesamt entsteht dadurch ein übersichtlicher und praxisnaher Leitfaden für die mit der Signalisation betrauten Verwaltungsbehörden. Der Autor durchleuchtet ferner die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Sachen Rechtsschutz und bemängelt, dass die Verkehrsanordnung als Allgemeinverfügung wie eine Einzelverfügung behandelt wird. Er vertritt die These, dass die direkte und die akzessorische Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen eines ganzheitlichen Rechtsschutzkonzepts besser aufeinander abzustimmen seien. Er ortet dabei einen direkten Zusammenhang zwischen der teilweise ungenügenden Einhaltung von materiell-rechtlichen Vorschriften durch die Praxis und der äusserst restriktiven Gewährung von Rechtsschutz durch die Rechtsprechung. Nach einem sorgfältigen Abwägen zwischen Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit gelangt er zum Schluss, dass auch nach Anbringung der Signalisation eine umfassende Überprüfung der Rechtmässigkeit von lokalen Verkehrsanordnungen durch die Betroffenen noch möglich sein soll - und sich ein solcher Anspruch sogar gestützt auf das geltende Recht herleiten lasse. Trotzdem appelliert er mit einem Vorschlag de lege ferenda an den Gesetzgeber, dieses Rechtsschutzkonzept spezialgesetzlich (noch deutlicher) zu verankern.