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Der vorliegende Beitrag hat zum Ziel, die Regelung des Rechtsinstituts der Verjährung aus dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Neuerung zu beleuchten, die das neue rumänische Zivilgesetzbuch, das Gesetz Nr. 287 / 2009 und das Gesetz Nr. 71/2012, in Bezug auf seine Umsetzung im Vergleich zur alten Regelung des rumänischen Zivilgesetzbuches von 1864 mit sich bringen. So ist zum Beispiel die Verjährung nach dem neuen Zivilgesetzbuch nicht mehr eine Einrichtung der öffentlichen Ordnung, sondern nach den neuen Bestimmungen eine Einrichtung der privaten Ordnung. Das bedeutet, dass die zuständige…mehr

Produktbeschreibung
Der vorliegende Beitrag hat zum Ziel, die Regelung des Rechtsinstituts der Verjährung aus dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Neuerung zu beleuchten, die das neue rumänische Zivilgesetzbuch, das Gesetz Nr. 287 / 2009 und das Gesetz Nr. 71/2012, in Bezug auf seine Umsetzung im Vergleich zur alten Regelung des rumänischen Zivilgesetzbuches von 1864 mit sich bringen. So ist zum Beispiel die Verjährung nach dem neuen Zivilgesetzbuch nicht mehr eine Einrichtung der öffentlichen Ordnung, sondern nach den neuen Bestimmungen eine Einrichtung der privaten Ordnung. Das bedeutet, dass die zuständige Gerichtsbarkeit die Verjährung derzeit nicht von Amts wegen anwenden kann [Art. 2512 Abs. (2) Zivilgesetzbuch], die Verjährung kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie im Interesse des Staates oder seiner administrativ-territorialen Einheiten liegt [Art.2512 Abs. (3) Zivilgesetzbuch]. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in diesem Werk erläutert.
Autorenporträt
Ioan Ciochina-Barbu ist Absolvent der Rechtswissenschaften (1966-1971) an der "Al. I Cuza"-Universität in Iasi und promovierte im Jahr 2000 an der "Lucian Blaga"-Universität in Sibiu zum Doktor der Rechtswissenschaften. Derzeit ist er außerordentlicher Professor an der Universität "George Bacovia" in Bacau, Rumänien, wo er Zivilrecht lehrt. Der allgemeine Teil. Zivilrecht. Obligationen.