Der vorliegende Beitrag hat zum Ziel, die Regelung des Rechtsinstituts der Verjährung aus dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Neuerung zu beleuchten, die das neue rumänische Zivilgesetzbuch, das Gesetz Nr. 287 / 2009 und das Gesetz Nr. 71/2012, in Bezug auf seine Umsetzung im Vergleich zur alten Regelung des rumänischen Zivilgesetzbuches von 1864 mit sich bringen. So ist zum Beispiel die Verjährung nach dem neuen Zivilgesetzbuch nicht mehr eine Einrichtung der öffentlichen Ordnung, sondern nach den neuen Bestimmungen eine Einrichtung der privaten Ordnung. Das bedeutet, dass die zuständige Gerichtsbarkeit die Verjährung derzeit nicht von Amts wegen anwenden kann [Art. 2512 Abs. (2) Zivilgesetzbuch], die Verjährung kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie im Interesse des Staates oder seiner administrativ-territorialen Einheiten liegt [Art.2512 Abs. (3) Zivilgesetzbuch]. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in diesem Werk erläutert.