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Fachbuch aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist geprägt vom Opportunitätsgrundsatz der §§ 47, 53 OWiG. Im Rahmen der Anwendung dieses Grundsatzes können Verwarnungs- und Bußgeldbeträge ggf. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermäßigt werden. Dieser Aufsatz erläutert die juristischen Voraussetzungen für rechtmäßige Amtshandlungen.Polizeibeamte, aber auch Außendienstmitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung begegnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der Verkehrsüberwachung von Verkehrsteilnehmern und…mehr

Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist geprägt vom Opportunitätsgrundsatz der §§ 47, 53 OWiG. Im Rahmen der Anwendung dieses Grundsatzes können Verwarnungs- und Bußgeldbeträge ggf. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermäßigt werden. Dieser Aufsatz erläutert die juristischen Voraussetzungen für rechtmäßige Amtshandlungen.Polizeibeamte, aber auch Außendienstmitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung begegnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der Verkehrsüberwachung von Verkehrsteilnehmern und ihren Fahrzeugen oft Betroffenen, die zwar allem Anschein nach glaubwürdig und reumütig Einsicht in ihr zuvor an den Tag gelegtes verkehrsrechtliches Fehlverhalten zeigen, gleichzeitig aber auf jede nur erdenkliche Weise mit argumentativen Mitteln versuchen, das im Anhang der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), dem Bußgeldkatalog - respektive im länderspezifischen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BTKat) - vorgesehene Verwarnungsgeld, wenn irgend möglich, um einige Euro herunterzuhandeln. Dieselbe Überlegung gilt auch im schriftlichen Verwarnungsverfahren, wenn sich Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung tatsächlich einmal zur Sache äußern, ihre Verstöße zugeben und gleichzeitig um eine "milde" oder um eine "gerechte" Bestrafung bitten. Nicht selten lassen sich Polizeibeamte wie auch die Mitarbeiter des kommunalen Vollzugsdienstes zunächst in einem ersten Schritt auf dieses Zwiegespräch ein und willigen dann wenig später auch in die erbetene Ermäßigung ein, um den Einzelfall zügig und vor allem ohne einen schriftlichen Vorgang zu einem allseits gütlichen Ende bringen zu können. Dieses Verhalten begegnet grundsätzlichen Bedenken. Einerseits haben die Betroffenen ein Recht darauf, dass auch die Ermäßigung eines Verwarnungsgeldes als rechtmäßiges Verwaltungshandeln auf der berechenbaren Grundlage des für alle geltenden Ordnungswidrigkeitenrechts vorgenommen wird. Andererseits hat der Staat ein Recht darauf, dass seine Beamten ihre Verwarnungspraxis rechtsstaatlich berechenbar umsetzen.
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Autorenporträt
1978 Abitur am Gymnasium Lehrte in der Region Hannover 1978 bis 1981 Abgeschlossene Berufsausbildung zum Polizeibeamten in Niedersachen 1981 bis 1990 Studium der Theologie und Rechtswissenschaften in Göttingen und Hannover 1991 Wissenschaftlicher Mitarbeiter Leibniz-Universität Hannover, Lehrstuhl für Verfassungsgeschichte bei Univ.-Prof. Dr. Jörg-Detlef Kühne 1991 bis 1994 Referendariat am OLG Celle 1991 bis heute mehr als 900 Publikationen 1995 bis 1997 Dozent für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei 1997 bis 1999 Dozent für Recht im Sozialwesen an der Hochschule Zittau/Görlitz 1999 Promotion zum Dr. jur. an der Leibniz-Universität Hannover (Note: summa cum laude) 1999 Berufung zum Professor für Recht an der Hochschule Zittau/Görlitz 2000 bis heute Prof. für Straßenverkehrsrecht an der Hochschule der Sächsischen Polizei 2001 Gründung des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten 2013 Berufung Wissenschaftlicher Beirat der Deutschen Verkehrswacht 2014 Berufung Fachkommission Verkehr der Deutschen Polizeigewerkschaft 2015 Berufung zum Vorsitzenden des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrates 2015 Auszeichnung mit dem Goldenen Dieselring des Verbandes der Deutschen Motorjournalisten 2018 Berufung Wissenschaftlicher Beirat der Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland Forschungsprojekte (Auszug) 2007 ¿ 2009 Leitung des Forschungsprojektes der Bundesanstalt für Straßenwesen FE 82.333/2007 ¿Juristische Fragen der Bereitstellung von Daten für sicherheitsrelevante, kartenbasierte Fahrerassistenzsysteme durch die öffentliche Hand¿ 2011 ¿ 2014 Leitung des Forschungsprojektes der Bundesanstalt für Straßenwesen FE 82.0499/2011 ¿Ausdehnung der Kostentragungspflicht des § 25a StVG auf den fließenden Verkehr¿ 2018 Rechtsgutachten zur Rechtmäßigkeit von Überholvorgängen zwischen Kraftfahrern und Radfahrern für die Unfallforschung der Deutschen Versicherer (UDV) 2019 Rechtsgutachten zur verkehrsrechtlichen Zulässigkeit von Elektrorollern für die Unfallforschung der Deutschen Versicherer (UDV) Internationale Vortragtätigkeit 2007 Wien/Österreich ¿ ZVR-Verkehrsrechtstag ¿Reformtendenzen im deutschen Verkehrsrecht ¿ erreichte und erhoffte Ziele¿ 2016 Hefei/China ¿ Internationales Forum für intelligenten Verkehr, Vortrag ¿The contribution of traffic law for traffic safety¿ 2017 Abu Dhabi ¿ Conference on ¿Road Safety Education¿, Vortrag ¿Technical assistance in Criminal Justice System for protecting Road Safety¿