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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Universität Siegen, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die in 8a Abs. 4 KStG n. F. normierten speziellen Vorschriften für verbundene Unternehmen stellen eine fundamentale Basis im nationalen Steueransatz zur Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung dar. Auch wenn der persönliche, räumliche und sachliche Anwendungsbereich durch das BMF-Schreiben vom 15.07.2004 zur Neuregelung der Gesellschaf-ter-Finanzierung erweitert wurde , lässt sich insgesamt betrachtet jedoch feststellen,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Universität Siegen, 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die in
8a Abs. 4 KStG n. F. normierten speziellen Vorschriften für verbundene Unternehmen stellen eine fundamentale Basis im nationalen Steueransatz zur Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung dar. Auch wenn der persönliche, räumliche und sachliche Anwendungsbereich durch das BMF-Schreiben vom 15.07.2004 zur Neuregelung der Gesellschaf-ter-Finanzierung erweitert wurde , lässt sich insgesamt betrachtet jedoch feststellen, dass sich der Wortlaut dieser Norm nur unwesentlich verändert hat. , Abstract: Die in
8a Abs. 4 KStG n. F. normierten speziellen Vorschriften für verbundene Unternehmen stellen eine fundamentale Basis im nationalen Steueransatz zur Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung dar. Auch wenn der persönliche, räumliche und sachliche Anwendungsbereich durch das BMF-Schreiben vom 15.07.20041 zur Neuregelung der Gesellschafter- Finanzierung erweitert wurde2, lässt sich insgesamt betrachtet jedoch feststellen, dass sich der Wortlaut dieser Norm nur unwesentlich verändert hat.3 Sieht man einmal von dem Verzicht auf den erweiterten safe haven ab, so trifft dies ebenfalls auf die grundlegende Ausgestaltung der Holdinglösung zu. Bei einer Holdinggesellschaft handelt es sich um jede im Inland steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des
8a Abs. 4 Satz 1 KStG erfüllt.4
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