Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,1, Universität Rostock (Lehrstuhl für ABWL: Unternehmensrechnung und Controlling), Veranstaltung: Seminar , Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Drohverlustrückstellungen nach demdeutschen Handelsrecht des HGB, den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS undden geplanten Veränderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches noch indiesem Jahr verabschiedet werden soll. Es handelt sich dabei um eine der umfassendstenReformen seit Jahren. Ziel ist unter anderem das HGB an die internationalenRechnungslegungsstandards anzunähern bzw. zu diesen eine gleichwertige, aberkostengünstigere und einfachere Alternative zu schaffen.Im § 249 HGB werden die handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen aufgezählt. DieRückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden explizit in § 249Abs. 1 Satz 1 HGB genannt. Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Passivierung. Aufgabe derDrohverlustrückstellungen ist die Vorwegnahme künftiger negativer Erfolgsbeiträge. Es giltder Grundsatz der Vorsicht und das Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Damitsoll gewährleistet werden, dass Verluste bereits mit ihrer Entstehung erfasst und damitGewinne im Sinne des Gläubigerschutzes nicht zu hoch ausgewiesen werden.Unter schwebenden Geschäften werden gegenseitig verpflichtende Verträge über Lieferungenund Leistungen verstanden, die rechtsverbindlich geschlossen, aber noch von keinemVertragspartner erfüllt wurden. Bereits ein bindendes Angebot durch den Bilanzierenden istausreichend, wenn mit der Annahme gerechnet werden kann. Solange schwebende Geschäfteausgeglichen sind, dürfen sie nicht bilanziert werden. Das entspricht dem sog. Realisationsprinzip. Schwebende Geschäfte werden in einmalige Leistungen und Dauerschuldverhältnisseunterschieden und können weiter unterteilt werden in Absatz- undBeschaffungsgeschäfte.Sie enden mit der Erfüllung der Sachleistung. Als drohender Verlust wird ein Verpflichtungsüberschuss bezeichnet. Maßgeblich hierfür ist,dass am Bilanzstichtag ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass der Wert der eigenenLeistungsverpflichtung größer ist als der Wert des Gegenleistungsanspruchs.8 In Höhe dieser Differenz ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Bleibt der erwartete Verlust jedoch aus,so ist diese vollständig aufzulösen. Folgend werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten inder Behandlung von Drohverlustrückstellung aufgezeigt. Dabei gliedert sich die Arbeit inAbsatz-, Beschaffungsgeschäfte und Dauerschuldverhältnisse.[...]
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