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Unter Erschließung im Sinn von § 123 BauGB versteht man die Herstellung von Anlagen, die für eine bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich sind. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Für die Herstellung der öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen sind von den Anliegern, die von diesen Erschließungsanlagen einen Vorteil haben, zur Refinanzierung Erschließungsbeiträge zu erheben (§§ 127 bis 135 BauGB). In Bayern sind die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erschließungsbeitrag durch die Verweisung in Art. 5 a des Bayerischen…mehr

Produktbeschreibung
Unter Erschließung im Sinn von § 123 BauGB versteht man die Herstellung von Anlagen, die für eine bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich sind. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Für die Herstellung der öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen sind von den Anliegern, die von diesen Erschließungsanlagen einen Vorteil haben, zur Refinanzierung Erschließungsbeiträge zu erheben (§§ 127 bis 135 BauGB). In Bayern sind die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erschließungsbeitrag durch die Verweisung in Art. 5 a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) als landesrechtliche Regelung anzuwenden. In den übrigen Ländern (bis auf Baden-Württemberg) gilt Bundesrecht. Auch wenn das Erschließungsbeitragsrecht seit mehr als 50 Jahren (30. Juni 1961) gilt, bleibt es in diesem Rechtsgebiet auch weiterhin spannend. Immer wieder ändert sich ehemals als gefestigt geltende Rechtsprechung. In Bayern ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) seit dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz zudem regelmäßig letzte Instanz. Die Rechtsprechung außerhalb Bayerns ist insoweit aber mindestens zur Orientierung wichtig. Auch im Erschließungsvertragsrecht gibt es neue Regelungen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013 wurde der Erschließungsvertrag (ehemals § 124 BauGB) maßgeblich geändert. Er ist nunmehr in den Städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB) integriert. Die nun erweiterten Vertragsgestaltungen eröffnen den Gemeinden einen größeren Spielraum. Der "alte" § 124 BauGB ist nur noch als Torso erhalten geblieben und regelt isoliert nur noch die Erschließungspflicht. Es bleibt spannend. Das Werk: Das Erschließungsbeitragsrecht wird mit diesem Werk umfassend erläutert. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte werden berücksichtigt. Viele Beispielsfälle helfen zusätzlich bei der Anwendung in der Praxis. Der Anhang enthält verschiedene Satzungs-und Vertragsmuster, so z.B. für einen Ablösungsvertrag oder einen Erschließungsvertrag mit den dazugehörigen Erläuterungen, was in der Praxis zusätzlich wertvolle Unterstützung bietet. Das ausführliche Sachregister führt schnell zu den gesuchten Informationen.
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte sind hier gesammelt berücksichtigt. Viele Beispielsfälle helfen zusätzlich bei der Anwendung in der Praxis.
Autorenporträt
Begründet von Dr. Hans-Joachim Ludyga, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Bayerischen Gemeindetags a. D., fortgeführt von Erich Steiner, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Bayreuth, seit 1996 fortgeführt von Cornelia Hesse, Direktorin beim Bayerischen Gemeindetag