Der Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht besagt, dass der Patentinhaber seine Patentrechte in Bezug auf einen patentgeschützten Gegenstand, der von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, nicht mehr geltend machen kann. Während die Erschöpfung im autonomen deutschen Patentrecht bislang lediglich auf Richterrecht beruhte, wurde im Einheitspatentsystem eine ausdrückliche Erschöpfungsregel geschaffen.Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Rechtsnatur, den Tatbestandsvoraussetzungen, den Rechtsfolgen und der Reichweite der Erschöpfung im Einheitspatentsystem. Sie berücksichtigt dabei die bisherigen Regelungen zur Erschöpfung in Deutschland, England und Frankreich sowie die Rechtsprechung des EuGH. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, inwieweit Reparaturen patentgeschützter Erzeugnisse im Einheitspatentsystem vom Erschöpfungsprinzip erfasst werden. Weiterhin werden Lösungen für Fälle entwickelt, bei denen die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzeszweifelhaft ist. Hierzu zählen das Inverkehrbringen von Einzelteilen patentgeschützter Erzeugnisse und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die geeignet sind, ein patentgeschütztes Verfahren auszuführen.
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