Die Entscheidung für oder gegen eine akademische Ausbildung hängt von diversen Faktoren ab. Nicht unbeachtlich ist das Argument, dass ein Studium mit erheblichen Kosten verbunden ist. Studenten stehen vor der Frage, ob die finanzielle Möglichkeit besteht, einen solchen Bildungsweg bestreiten zu können. Große Bedeutung hat demnach die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben während eines Erststudiums. Seit Jahren herrschen darüber kontroverse Auffassungen seitens des Gesetzgebers und der Finanzhöfe. Durch das jüngst in 2011 verabschiedete Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz stellte der Gesetzgeber die aktuell geltende Rechtslage zur Behandlung von Bildungsaufwendungen rückwirkend bis 2004 fest. Die Unterscheidung, ob ein Erststudium nach dem Abitur, nach einer Berufsausbildung oder mit einem Arbeitsverhältnis ausgeführt wird, hat steuerlich eine große Bedeutung. Für die Betroffenen ergeben sich daraus verschiedene Ansatzmöglichkeiten von anfallenden Studienkosten. Der neu geregelte
12 Nr. 5 EStG schließt den unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet aus. Bei der Analyse auf Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Situation, werfen sich die Fragen der Gleichgerechtigkeit und welche Motive hinter den unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten stehen, auf.
12 Nr. 5 EStG schließt den unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet aus. Bei der Analyse auf Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Situation, werfen sich die Fragen der Gleichgerechtigkeit und welche Motive hinter den unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten stehen, auf.