Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1.3, Hochschule Bochum, Veranstaltung: Schwerpunktseminar Betriebliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Verluste im Rahmen der ErtragsteuernNaturgemäß können sich bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung bzw. der Einnahmeüberschussrechnung neben positiven auch negative Einkünfte ergeben, die als Verluste bezeichnet werden. Grds. sieht der Gesetzgeber hier in Form des innerperiodischen Verlustausgleichs nach 2 Abs. 2 u. 3 EStG eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte innerhalb des Veranlagungszeitraumes zur Reduzierung der Steuerlast vor. Dieser erfolgt vorrangig horizontal, innerhalb einer Einkunftsart und anschließend vertikal, zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Verbleiben anschließend Verluste, da eine Saldierung aufgrund mangelnder positiver Einkünfte nicht möglich ist, erlaubt 10d EStG in Form des interperiodischen Verlustabzugs2 die Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Perioden.31.2 Schwerpunkt und Aufbau der ArbeitDie vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit der Anwendung und Auswirkung der unter 1.1 genannten Vorschriften auf Mitunternehmerschaften. Aufgrund der zahlreichen Rechtsformen, in denen Personengesellschaften organisiert sein können, erfolgt eine Beschränkung auf Kommanditgesellschaften. Die Verlustbehandlung bei Komplementären ist idR unproblematisch. Aufgrund der unmittelbaren und persönlichen Haftung stehen die bereits angesprochenen Möglichkeiten uneingeschränkt zur Verfügung.Da der Sachverhalt bei Kommanditisten, die lediglich beschränkt haften, deutlich komplizierter ist, wird hier der Schwerpunkt der Arbeit gelegt. Der Focus richtet sich dabei auf die zentrale Vorschrift des 15a EStG, der 1980 speziell für die Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung eingeführt wurde. Ziel ist es herauszustellen, ob und inwieweit 15a EStG die grds. Möglichkeiten der Verlustbehandlung bei beschränkter Haftung zulässt.Neben Darstellung von Funktionsweise und Anwendung für den Regelfall und etwaige Sonderfälle, wie Ausscheiden oder Wechsel der Rechtsstellung eines Gesellschafters, erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Norm. Die grds. Frage, die bei der Beurteilung des 15a EStG aufkommt, lautet: "Ob im EStG bei der Verlustanerkennung auf ein beschränktes wirtschaftliches Risiko eines Gesellschafters reagiert werden sollte, und wenn ja, wie diese Reaktion ausgestaltet sein müsste"4. Es wird zu beurteilen sein, ob die Einführung einer Vorschrift notwendig gewesen ist, und inwieweit die Ausgestaltung des 15a EStG eine sachgerechte und faire Lösung darstellt.
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