Angesichts zunehmender religiöser Pluralisierung in Deutschland besteht eine große Unsicherheit, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen religiöse Vereinigungen als Religionsgemeinschaften zu behandeln sind oder ihnen gar der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen ist.Neben rechtlichen Prämissen müssen religiöse Vereinigungen hierbei auch bestimmte soziologische und organisatorische Rahmenbedingungen erfüllen.Dieser Thematik widmete sich das 53. Essener Gespräch unter der Überschrift "Der Rechtsstatus religiöser Verbände".Im ersten Teil der Tagung standen die Grundlagen der religiösen Vielfalt im Mittelpunkt. Nach einer soziologischen Bestandsaufnahme folgte eine verfassungsrechtliche Einordnung der religiösen Vielfalt in der staatlichen Rechtsordnung. Im Rahmen der Diskussion wurde unter anderem erörtert, ob nicht die Rechtsform des Vereins gänzlich unpassend ist für religiöse Vereinigungen und es daher einer neuen Rechtsform für sie bedarf.Der zweite Teil der Tagung nahm dann konkret die Voraussetzungen für den Status als Religionsgemeinschaft in den Blick. Nach einer umfassenden verfassungsrechtlichen Grundlegung ging es praxisrelevant um das muslimische Selbstverständnis und die organisatorischen Anforderungen an eine islamische Religionsgemeinschaft. Nach Beiträgen aus der evangelischen und der katholischen Kirche wurden in der anschließenden Diskussion unter anderem die Einflussnahme des türkischen Staates auf muslimische Vereinigungen in Deutschland und die hieraus resultierenden Probleme problematisiert.Zum Abschluss der Tagung befasste sich das 53. Essener Gespräch mit Fragen des Körperschaftsstatus aus verfassungsrechtlicher Sicht sowie aus dem Blickwinkel der Verwaltungspraxis. In der Aussprache ging es unter anderem wiederum um die mögliche Einflussnahme ausländischer Staaten auf hiesige Religionsgemeinschaften.