Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Thema dieser Arbeit ist das Problem der Ausweitung der Beihilfenkontrolle und die Beantwortung der Frage, inwieweit die geplanten und zum Teil bereits durchgeführten Vorhaben der Kommission im Flugverkehrssektor auch bewirken, dass sich das grundsätzliche Problem der Ersatzstrukturpolitik der Kommission löst.Mit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs ging in diesem Sektor ein bemerkenswerter Wandel hin zu Billigfluggesellschaften einher, deren Geschäftskonzept darauf basiert, vornehmlich kleine Regionalflughäfen anzufliegen. Dieser "Boom der Billigflieger" lässt sich vor allem auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten und ihrer Kommunen zurückführen, regionale Flughafeninfrastruktur durch staatliche Unterstützung möglichst attraktiv für diese Fluggesellschaften zu gestalten. Hinter dieser staatlichen Förderung steht die Erkenntnis der Mitgliedstaaten über das wirtschaftspolitische Potential des Luftverkehrs: Flughäfen schaffen Arbeitsplätze und ziehen bestenfalls Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in die Region. Insofern kann ein gut frequentierter Flughafen geradezu als "Motor" regionaler Entwicklung fungieren und strukturschwachen Regionen zum Auftrieb verhelfen. Auch wenn die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Infrastruktur zum originären Aufgabenbereich des Staates gehört und damit im politischen Gestaltungsermessen des Mitgliedstaats liegt, so betrifft diese Konstellation dennoch auch eine europäische, wettbewerbsrechtliche Dimension. Die Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs setzt gerade voraus, dass sich die Beteiligten nach marktwirtschaftlichen Regeln verhalten können. Insofern muss der Preiswettbewerb als wesentliches Element eines funktionierenden Marktes möglich sein. Dies sucht die Kommission mittels der Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.Dabei läuft sie Gefahr, über ihr eigentliches Ziel, die Schaffung und Bewahrung eines unverzerrten Binnenmarktes (vgl. Art. 119 I AEUV), hinauszuschießen. Dieses Problem der Ausweitung der Beihilfenkontrolle äußert sich im Arbeitsablauf der Kommission in einer strukturellen Überbelastung, der die Kommission mit einer Modernisierung des Verfahrens entgegentreten will.
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