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Unterhält ein insolventes Unternehmen Niederlassungen in mehr als einem EU-Mitgliedstaat, dann muss geprüft werden, in welchem Land und bei welchem Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet wird und welches Recht hierbei zur Anwendung kommt. Dies regelt die EG-Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Ihre Funktionsweise und ihre Begrifflichkeit zu verstehen, ist für Schuldner und Gläubiger, die im Insolvenzfall unter Zeitdruck weitreichende Entscheidungen treffen müssen, von größter Bedeutung. So war z.B. in dem spektakulären Insolvenzfall "MG/Rover" zunächst unklar, in welchem Land der…mehr

Produktbeschreibung
Unterhält ein insolventes Unternehmen Niederlassungen in mehr als einem EU-Mitgliedstaat, dann muss geprüft werden, in welchem Land und bei welchem Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet wird und welches Recht hierbei zur Anwendung kommt. Dies regelt die EG-Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Ihre Funktionsweise und ihre Begrifflichkeit zu verstehen, ist für Schuldner und Gläubiger, die im Insolvenzfall unter Zeitdruck weitreichende Entscheidungen treffen müssen, von größter Bedeutung. So war z.B. in dem spektakulären Insolvenzfall "MG/Rover" zunächst unklar, in welchem Land der nach der EuInsVO maßgebliche "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" des international tätigen Unternehmens liegt und welches Insolvenzgericht folglich zuständig ist.Die vorliegende kompakte Kommentierung aus der Feder erfahrener Praktiker und Hochschullehrer lässt die Systematik der EG-Verordnung und ihres Zusammenwirkens mit dem nationalen Insolvenzrecht durchschaubar werden und sorgt für einen raschen fundierten Einstieg.Für Rechtsanwälte, Banken, Insolvenzverwalter, Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, Kaufleute sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Dr. Detlef Haß, Rechtsanwalt und Solictor, Prof. Dr. Peter Huber, LL.M. (London), Prof. Dr. Urs Gruber und PD Dr. Bettina Heiderhoff. Unter Mitarbeit von Dr. Christian Herweg, LL.M. (Cambridge), Rechtsanwalt