Das Gemeinschaftsrecht setzt heute nicht nur auf dem europäischen Binnenmarkt die entscheidenden rechtlichen Maßstäbe. Seine unmittelbare Gestaltungskraft und sein Einfluß auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Fundierte Kenntnisse des europäischen Rechts sind daher nicht nur für Spezialisten unentbehrlich, sondern für jeden wissenschaftlich oder in der Praxis tätigen Juristen.
Der "Schwarze" Kommentar:
- verknüpft die Vorzüge der Handlichkeit mit einer umfassenden Erläuterung des Vertragsrechts;
- berücksichtigt alle durch den Amsterdamer Vertrag begründeten Änderungen des EU- und des EG-Rechts;
- eignet sich als systematische Einführung und als übersichtliches Nachschlagewerk;
- vermittelt Ihnen die wichtigen Zusammenhänge der europäischen Einigung;
- bietet ein hohes wissenschaftliches Niveau und ist doch verständlich geschrieben.
Der "Schwarze" Kommentar richtet sich nicht nur an die Wissenschaft und Politik, sondern vor allem auch an die juristische Praxis in Anwaltskanzleien, Gerichten, Behörden und Unternehmen.
Der "Schwarze" Kommentar:
- verknüpft die Vorzüge der Handlichkeit mit einer umfassenden Erläuterung des Vertragsrechts;
- berücksichtigt alle durch den Amsterdamer Vertrag begründeten Änderungen des EU- und des EG-Rechts;
- eignet sich als systematische Einführung und als übersichtliches Nachschlagewerk;
- vermittelt Ihnen die wichtigen Zusammenhänge der europäischen Einigung;
- bietet ein hohes wissenschaftliches Niveau und ist doch verständlich geschrieben.
Der "Schwarze" Kommentar richtet sich nicht nur an die Wissenschaft und Politik, sondern vor allem auch an die juristische Praxis in Anwaltskanzleien, Gerichten, Behörden und Unternehmen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 23.07.2001Mit Kompaß durchs Dickicht
Alles in einem Band: Kommentar zum EU- und EG-Vertrag
Jürgen Schwarze (Herausgeber): EU-Kommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000, 2660 Seiten, 365 DM.
Es ist ein Wunschtraum nicht nur der Juristen, daß der Blick ins Gesetzbuch genügen möge, um jede Rechtsfrage zu beantworten. Die Realität sieht ganz anders aus. Es gibt nicht nur ein Gesetzbuch, sondern eine Fülle von Gesetzen und Verordnungen für Dutzende von Rechtsgebieten. Und natürlich reicht es längst nicht aus, in diesem Labyrinth die relevanten Vorschriften auszumachen; man muß sie auch noch richtig anwenden. Wohl dem, der - wenigstens - die Rechtsprechung der obersten Gerichte kennt, deren Entscheidungssammlungen inzwischen etliche Regalmeter füllen.
Doch auch damit ist es nicht getan: Das nationale Recht ist schon lange nicht mehr Herr seiner selbst. Es wird in weiten Teilen beherrscht von Vorgaben aus Brüssel und gezähmt von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Ob es um Regeln für die Übernahme von Unternehmen geht, um die Förderung von Öko-Strom oder um die Arbeitszeit von Klinikärzten: Am Europarecht führt kaum ein Weg vorbei.
Dafür sind die Wege, die durch das europäische Normendickicht führen, um so verschlungener. Ohne Kompaß geht man leicht verloren im Gewirr aus EU- und EG-Vertrag, aus Richtlinien, Verordnungen und zahllosen Urteilen der Luxemburger Richter. Der "EU-Kommentar" des Nomos-Verlags soll solche Orientierungsschwierigkeiten vermeiden helfen. In einem handlichen Band, dank Dünndruckpapiers gleichwohl 2660 Seiten stark, erläutern die Verfasser des Gemeinschaftswerks sowohl den Vertrag über die Europäische Union als auch den EG-Vertrag in der Fassung von Amsterdam. Der neue Kommentar solle die Handhabung der europarechtlichen Regeln erleichtern, schreibt der Herausgeber Jürgen Schwarze im Vorwort, und zu diesem Zweck hat der Freiburger Professor für Europa- und Völkerrecht nicht nur Rechtswissenschaftler, sondern auch Anwälte, Unternehmensjuristen und Verwaltungsbeamte als Autoren um sich geschart.
Die Kommentierung ist, stets den praktischen Nutzen im Blick, knapp gehalten und verständlich geschrieben. Allerdings machen die Rechtsprechungsnachweise im Text die Lektüre etwas mühsam. Fußnoten, wie sie im Konkurrenzprodukt vom Luchterhand-Verlag zu finden sind, wären vermutlich die bessere Lösung gewesen. Hilfreich sind die Literaturhinweise, die den einzelnen Artikeln vorangestellt sind. Sie bieten Anregungen für jene, die sich eingehender informieren wollen. Nützlich ist der Anhang, der nicht nur die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs enthält, sondern auch die "Hinweise für Prozeßvertreter" in Verfahren vor den Luxemburger Richtern. Im europarechtlichen Gestrüpp erweist sich der Kommentar als kompetenter Führer. Zwar kann auch er den Wunschtraum der Juristen nicht erfüllen, aber er macht das Arbeiten leichter.
ELKE BOHL
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Alles in einem Band: Kommentar zum EU- und EG-Vertrag
Jürgen Schwarze (Herausgeber): EU-Kommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000, 2660 Seiten, 365 DM.
Es ist ein Wunschtraum nicht nur der Juristen, daß der Blick ins Gesetzbuch genügen möge, um jede Rechtsfrage zu beantworten. Die Realität sieht ganz anders aus. Es gibt nicht nur ein Gesetzbuch, sondern eine Fülle von Gesetzen und Verordnungen für Dutzende von Rechtsgebieten. Und natürlich reicht es längst nicht aus, in diesem Labyrinth die relevanten Vorschriften auszumachen; man muß sie auch noch richtig anwenden. Wohl dem, der - wenigstens - die Rechtsprechung der obersten Gerichte kennt, deren Entscheidungssammlungen inzwischen etliche Regalmeter füllen.
Doch auch damit ist es nicht getan: Das nationale Recht ist schon lange nicht mehr Herr seiner selbst. Es wird in weiten Teilen beherrscht von Vorgaben aus Brüssel und gezähmt von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Ob es um Regeln für die Übernahme von Unternehmen geht, um die Förderung von Öko-Strom oder um die Arbeitszeit von Klinikärzten: Am Europarecht führt kaum ein Weg vorbei.
Dafür sind die Wege, die durch das europäische Normendickicht führen, um so verschlungener. Ohne Kompaß geht man leicht verloren im Gewirr aus EU- und EG-Vertrag, aus Richtlinien, Verordnungen und zahllosen Urteilen der Luxemburger Richter. Der "EU-Kommentar" des Nomos-Verlags soll solche Orientierungsschwierigkeiten vermeiden helfen. In einem handlichen Band, dank Dünndruckpapiers gleichwohl 2660 Seiten stark, erläutern die Verfasser des Gemeinschaftswerks sowohl den Vertrag über die Europäische Union als auch den EG-Vertrag in der Fassung von Amsterdam. Der neue Kommentar solle die Handhabung der europarechtlichen Regeln erleichtern, schreibt der Herausgeber Jürgen Schwarze im Vorwort, und zu diesem Zweck hat der Freiburger Professor für Europa- und Völkerrecht nicht nur Rechtswissenschaftler, sondern auch Anwälte, Unternehmensjuristen und Verwaltungsbeamte als Autoren um sich geschart.
Die Kommentierung ist, stets den praktischen Nutzen im Blick, knapp gehalten und verständlich geschrieben. Allerdings machen die Rechtsprechungsnachweise im Text die Lektüre etwas mühsam. Fußnoten, wie sie im Konkurrenzprodukt vom Luchterhand-Verlag zu finden sind, wären vermutlich die bessere Lösung gewesen. Hilfreich sind die Literaturhinweise, die den einzelnen Artikeln vorangestellt sind. Sie bieten Anregungen für jene, die sich eingehender informieren wollen. Nützlich ist der Anhang, der nicht nur die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs enthält, sondern auch die "Hinweise für Prozeßvertreter" in Verfahren vor den Luxemburger Richtern. Im europarechtlichen Gestrüpp erweist sich der Kommentar als kompetenter Führer. Zwar kann auch er den Wunschtraum der Juristen nicht erfüllen, aber er macht das Arbeiten leichter.
ELKE BOHL
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension
Claus Dieter Ehlermann, der als einstiger Generaldirektor der Europäischen Kommission wissen muss, wovon er spricht, bewundert den Umfang und die Aktualität dieses Kommentars zum überaus komplexen EU-Vertrag und lobt die "Harmonie der Kommentierung": Bei einem Werk mit über dreißig Autoren zeige allein dies schon, mit welchem Aufwand an dem Band gearbeitet wurde. Auch die Aktualität der Literaturangaben und die Praxisorientiertheit der Kommentare nötigt dem Rezensenten höchsten Respekt ab. Er wünscht sich, dass der "Schwarze" zu einem Standardwerk wird wie der "Palandt" für das BGB.
© Perlentaucher Medien GmbH
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