Erfolgreich melden nach dem EU-MPfG Ihre Vorteile auf einen Blick: - Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG - Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen - Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.