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Antidiskriminierung ist eines der beherrschenden Themen der europäischen Integration. Die Arbeit setzt sich umfassend mit Auslegung und Wirkungsweise der Ermächtigungsgrundlage Art. 13 EG sowie der auf ihr beruhenden Richtlinie 2000/78/EG auseinander. Der Schwerpunkt der Erörterungen liegt dabei auf der Frage, inwieweit das in Deutschland etablierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch europarechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Religion, Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung beeinflusst, ggf. eingeschränkt werden kann. Besonderes…mehr

Produktbeschreibung
Antidiskriminierung ist eines der beherrschenden Themen der europäischen Integration. Die Arbeit setzt sich umfassend mit Auslegung und Wirkungsweise der Ermächtigungsgrundlage Art. 13 EG sowie der auf ihr beruhenden Richtlinie 2000/78/EG auseinander. Der Schwerpunkt der Erörterungen liegt dabei auf der Frage, inwieweit das in Deutschland etablierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch europarechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Religion, Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung beeinflusst, ggf. eingeschränkt werden kann. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gelegt, welcher Rechtfertigungsmöglichkeiten zugunsten kirchlicher Anforderungen im Rahmen des Dienst- und Arbeitsrechtes ("Loyalitätsobliegenheiten") enthält. Deren Reichweite und Grenzen im Hinblick auf das Prinzip der "christlichen Dienstgemeinschaft" werden eingehend untersucht.
Autorenporträt
Der Autor: Detlef Kehlen wurde 1972 in Halle (Saale) geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Halle und Erlangen und absolvierte sein Referendariat am OLG Nürnberg-Fürth, u.a. mit der Wahlstation bei der German-Thai Chamber of Commerce in Bangkok. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung bei einer Rechtsanwaltskanzlei in Nürnberg tätig. 2003 absolvierte er das LL.M.-Programm «Intern. Trade Law» der University of Stellenbosch, Südafrika.