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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 18 Punkte (sehr gut), Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Grundlagenseminar im Strafrecht und Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während die Einflussnahme der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) auf das Recht der Mitgliedsstaaten seit Jahrzehnten im Allgemeinen anerkannt ist, wurde bis vor wenigen Jahren eine Wechselwirkung zwischen dem nationalen Strafrecht und den supra- und internationalen Rechtsakten des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 18 Punkte (sehr gut), Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Grundlagenseminar im Strafrecht und Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Während die Einflussnahme der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU) auf das Recht der Mitgliedsstaaten seit Jahrzehnten im Allgemeinen anerkannt ist, wurde bis vor wenigen Jahren eine Wechselwirkung zwischen dem nationalen Strafrecht und den supra- und internationalen Rechtsakten des Gemeinschafts- und Unionsrechts weithin abgelehnt. Tatsächlich hat das europäische Recht allerdings das deutsche Strafrecht, sowohl im Umfeld des materiellen Strafrechts, des StGB, als auch im prozessualen Strafrecht, der StPO, mitgeprägt.Die Arbeit stellt zunächst die Struktur und die Unterschiede zwischen EG und EU dar, bevor nach einer Erläuterung der verschiedenen Rechtsakte einzelne Kompetenzvorschriften aus dem EGV und dem EUV näher analysiert und auf ihre strafrechtliche Relevanz hin untersucht werden. Berücksichtigung findet insoweit neben dem seit längerem diskutierten Art. 280 Abs. 4 EGV auch andere Ermächtigungsgrundlagen im mehr als 50 Jahre alten EGV. Daneben sind mit der Dritten Säule der EU, der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), und deren Rechtsakte bereits aus der Natur der Sache heraus Vorgaben aus dem europäischen Rechtskreis gegeben, die das nationale, deutsche, Strafrecht zunehmend determinieren. Dies wie auch die jüngere strafrechtsrelevante Rechtsprechung des EuGH, des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, tragen zunehmend dazu bei, dass ein rein nationales Strafrecht nicht mehr angenommen werden kann.
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