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Die neue Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO oder EuGVVO 2012) löst mit 10. 1. 2015 die alte EuGVVO 2000 (VO Nr. 44/2001) ab. Sie regelt insb die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Wesentliche Änderungen betreffen einzelne Zuständigkeitsbestimmungen, die Gerichtsstandsvereinbarung, die rügelose Einlassung und die internationale Rechtshängigkeit. Völlig neu geregelt wurde zudem die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.
Das vorliegende Werk stellt
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Produktbeschreibung
Die neue Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO oder EuGVVO 2012) löst mit 10. 1. 2015 die alte EuGVVO 2000 (VO Nr. 44/2001) ab. Sie regelt insb die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Wesentliche Änderungen betreffen einzelne Zuständigkeitsbestimmungen, die Gerichtsstandsvereinbarung, die rügelose Einlassung und die internationale Rechtshängigkeit. Völlig neu geregelt wurde zudem die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile.

Das vorliegende Werk stellt die erste Kommentierung der EuGVVO 2012 dar. Daneben werden insb auch die Abweichungen des Übereinkommens von Lugano kommentiert, das vor allem im Verhältnis zur Schweiz nach wie vor anzuwenden ist.

Das Werk befindet sich auf dem Stand vom 10. 1. 2015 und stellt die vierte Auflage des 1997 erschienenen, von Dietmar Czernich und Stefan Tiefenthaler herausgegebenen Kurzkommentars "Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel" dar.
Autorenporträt
Mag. Dr. Dietmar Czernich, LL.M. (NYU), ist Rechtsanwalt bei CHG Czernich Rechtsanwälte in Innsbruck und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck.

Dr. Georg E. Kodek, LL.M., ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs und Universitätsprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Dr. Peter G. Mayr, ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck.