Das Buch untersucht, ob Schiedsgerichte nach der Reform der V0 1/2003 wie einzelstaatliche Gerichte Art. 103 Abs.3 AEUV unmittelbar anwenden dürfen. Diese Frage wird positiv bejaht, sodass sich die Arbeit im Folgenden mit der Zusammenarbeit der Schiedsgerichte und der einzelstaatlichen Gerichte sowie der Kommission bei der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 3 AEUV und dem Problem der einheitlichen Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts auseinandersetzt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass das jetzige System keine ausreichende Grundlage für eine zufriedenstellende Zusammenarbeit bietet. Sie unterbreitet daher einen eigenen Vorschlag für eine Bekanntmachung zwischen der Kommission und den Schiedsgerichten über die Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsrecht.