89,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

Ausgehend vom Urteil des Gerichtes I. Instanz in der Rs. T-177/01 Jégo-Quéré beschäftigt sich die im Jahr 2005 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als Dissertation eingereichte Arbeit mit der Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzsystems, wobei der Schwerpunkt in der Analyse der Rechtssprechung zu den Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV liegt. Um einen breiten Überblick über das Rechtsschutzsystem auf europäischer Ebene zu gewährleisten, wird auch auf das Vorabentscheidungsverfahren, auf die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes,…mehr

Produktbeschreibung
Ausgehend vom Urteil des Gerichtes I. Instanz in der Rs. T-177/01 Jégo-Quéré beschäftigt sich die im Jahr 2005 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als Dissertation eingereichte Arbeit mit der Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzsystems, wobei der Schwerpunkt in der Analyse der Rechtssprechung zu den Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV liegt. Um einen breiten Überblick über das Rechtsschutzsystem auf europäischer Ebene zu gewährleisten, wird auch auf das Vorabentscheidungsverfahren, auf die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes, auf die außervertragliche Schadenersatzklage sowie auf den Themenkomplex Staatshaftung eingegangen. Eine mögliche Perspektive wird in der im Verfassungskonvent vorgesehenen Revision des Art. 230 Abs. 4 EGV gesehen. Es wird nach Analyse der Konventsdokumente dargestellt, wie sich die Begründung des EuGH in der Rechtsmittelentscheidung C-263/02 Jégo-Quéré augenscheinlich befruchtend auf den Konvent ausgewirkt hat.
Autorenporträt
Mag. Dr. Gernot Lehner, Jg. 1976, absolvierte nach dem Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an den Universitäten Linz und Innsbruck das Doktoratsstudium mit Schwerpunkt Europarecht. Seit 2007 ist der Autor als Rechtsanwalt in einer Anwaltsgesellschaft in Ried im Innkreis und Neumarkt tätig.