Sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in der Bundesrepublik Deutschland werden Normen zunehmend nicht durch die eigentlichen Gesetzgebungsorgane in Form von Gesetzen bzw. statutes, sondern durch die Exekutive in Form von Rechtsverordnungen bzw. rules erlassen. Beide Rechtsordnungen erkennen diese Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes bzw. das mit der exekutiven Normsetzung verbundene constitutional derangement im Grundsatz an. Allerdings schränken sie die Normsetzungsbefugnisse der Exekutive durch ein kompliziertes Regelsystem, das Recht der exekutiven Normsetzung, ein. Dabei werden in beiden Ländern unterschiedliche Wege beschritten.
Die Studie bedient sich eines vorab definierten Vergleichspunktes. Die in beiden Ländern bestehende Notwendigkeit, sachgerechte und demokratisch legitimierte Normen in einem kostengünstigen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Normsetzungsverfahren zu erlassen, bildet das tertium comparationis der Untersuchung. Die Anforderungen beider Rechtsordnungen an die gesetzgeberische Ermächtigung zur Normsetzung und an die Ausübung der Normsetzungsbefugnis werden mit Blick auf diese Zielvorgaben untersucht. Analysiert wird, ob es Normsetzungsaufgaben gibt, die der Gesetzgeber überhaupt nicht delegieren kann, ob er der Exekutive, sofern er Normsetzungsbefugnisse delegiert, einen inhaltlichen Rahmen vorgeben muß, ob der Kreis der möglichen Ermächtigungsadressaten eingeschränkt ist, welche Möglichkeiten die Öffentlichkeit hat, um auf die Exekutive Einfluß zu nehmen, ob und inwieweit sich die Legislative nach der Delegation am Entscheidungsfindungsprozeß der Exekutive beteiligen kann und welchen Einfluß die Gerichte auf die exekutive Normsetzung haben.
Die Regelungen des Rechts der exekutiven Normsetzung werden auf ihre Modellhaftigkeit und - mit Blick auf die in beiden Ländern vorgetragene Kritik sowie die verfassungsrechtlichen und rechtskulturellen Vorgegebenheiten - auf Anregungen für die deutsche Rechtsordnung überprüft. Ein sich an amerikanische Regelungsvorstellungen und -erfahrungen anlehnender Gesetzgebungsvorschlag wird zur Diskussion gestellt. Allerdings zeigt die Studie, daß den Erfordernissen sachgerechter, demokratisch legitimierter, rechtsstaatlicher und kostengünstiger Normsetzung nicht gleichgewichtig Genüge getan werden kann und vor Euphorie gewarnt werden muß. Ein alle Aspekte des Zielekanons voll berücksichtigendes Recht der exekutiven Normsetzung findet sich auch in den Vereinigten Staaten nicht.
Die Studie bedient sich eines vorab definierten Vergleichspunktes. Die in beiden Ländern bestehende Notwendigkeit, sachgerechte und demokratisch legitimierte Normen in einem kostengünstigen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Normsetzungsverfahren zu erlassen, bildet das tertium comparationis der Untersuchung. Die Anforderungen beider Rechtsordnungen an die gesetzgeberische Ermächtigung zur Normsetzung und an die Ausübung der Normsetzungsbefugnis werden mit Blick auf diese Zielvorgaben untersucht. Analysiert wird, ob es Normsetzungsaufgaben gibt, die der Gesetzgeber überhaupt nicht delegieren kann, ob er der Exekutive, sofern er Normsetzungsbefugnisse delegiert, einen inhaltlichen Rahmen vorgeben muß, ob der Kreis der möglichen Ermächtigungsadressaten eingeschränkt ist, welche Möglichkeiten die Öffentlichkeit hat, um auf die Exekutive Einfluß zu nehmen, ob und inwieweit sich die Legislative nach der Delegation am Entscheidungsfindungsprozeß der Exekutive beteiligen kann und welchen Einfluß die Gerichte auf die exekutive Normsetzung haben.
Die Regelungen des Rechts der exekutiven Normsetzung werden auf ihre Modellhaftigkeit und - mit Blick auf die in beiden Ländern vorgetragene Kritik sowie die verfassungsrechtlichen und rechtskulturellen Vorgegebenheiten - auf Anregungen für die deutsche Rechtsordnung überprüft. Ein sich an amerikanische Regelungsvorstellungen und -erfahrungen anlehnender Gesetzgebungsvorschlag wird zur Diskussion gestellt. Allerdings zeigt die Studie, daß den Erfordernissen sachgerechter, demokratisch legitimierter, rechtsstaatlicher und kostengünstiger Normsetzung nicht gleichgewichtig Genüge getan werden kann und vor Euphorie gewarnt werden muß. Ein alle Aspekte des Zielekanons voll berücksichtigendes Recht der exekutiven Normsetzung findet sich auch in den Vereinigten Staaten nicht.