Geltung gilt als die spezifische Existenzform des Rechts. Indes existieren Normen offensichtlich auch, wenn sie noch nicht gelten, aber bereits Gegenstand von Gesetzgebungsverfahren sind, oder in gerichtlichen Verfahren, in denen ihre mangelnde Geltung erst festgestellt wird. Die Entflechtung von Existenz und Geltung des Rechts bietet den Schlüssel für eine Neubestimmung sowohl des Geltungs- als auch des Existenzbegriffs. Diese Neubestimmung erlaubt es dann die Verhältnisse zwischen Existenz, Geltung, Wirksamkeit und Legitimität des Rechts neu systematisch zu ordnen. Damit eröffnet sich auch eine neue Perspektive auf den Begriff des Rechts selbst.