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Das Bundeskartellamt hat mich Ende 1958 gebeten, ein Gutachterteam zu bilden, das die Frage des Exportkartells, insbesondere die Problematik des 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter wirt schaftswissenschaftlichen wie juristischen Gesichtspunkten untersucht. Es erschien mir dabei aus mancherlei Erwägungen zweckmäßig, daß die an dieser Arbeit beteiligten Herren möglichst am gleichen Ort wirken und sich so leichter über ihre Teilaufgabe und über den Fortgang ihrer Arbeit verständigen können. Meine Kollegen, Dr. Hermann EichIer, Ordinarius für Privatrecht und…mehr

Produktbeschreibung
Das Bundeskartellamt hat mich Ende 1958 gebeten, ein Gutachterteam zu bilden, das die Frage des Exportkartells, insbesondere die Problematik des
6 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter wirt schaftswissenschaftlichen wie juristischen Gesichtspunkten untersucht. Es erschien mir dabei aus mancherlei Erwägungen zweckmäßig, daß die an dieser Arbeit beteiligten Herren möglichst am gleichen Ort wirken und sich so leichter über ihre Teilaufgabe und über den Fortgang ihrer Arbeit verständigen können. Meine Kollegen, Dr. Hermann EichIer, Ordinarius für Privatrecht und Wirtschaftsrecht, und Dr. Erich Hoppmann, damals pI. ao. Professor für Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsstatistik in Nürn berg, jetzt o. Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Mar burg, sind auf meine Bitte um Mitwirkung in dankenswerter Weise einge gangen. Das für das Bundeskartellamt erstattete Gutachten setzt sich somit aus drei Teilgutachten zusammen, die hier in der dem Bundeskartellamt vorgelegten Fassung veröffentlicht werden. Im Frühjahr 1959 wurde außerdem das von mir geleitete Institut für Exportforschung an der Univ,ersität Erlangen-Nürnberg (ehemals an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Nürnberg) vom Bundeskartellamt gebeten, eine Zusammenstellung der seit 1880 bestehen den Exportkartelle, und wenn möglich eine typologische Ordnung dieser Institutionen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser im März 1960 abge schlossenen Untersuchung standen den Gutachtern neben anderem Material zur Verfügung. Insbesondere hat aber das Bundeskartellamt gestattet, an Ort und Stelle die dortigen Akten einzusehen, so daß den Gutachtern die neuesten Erfahrungen zur Verfügung standen. Das Bundeskartellamt hat später (Ende Dezember 1962) einer Ver öffentlichung der ihm vorliegenden Gutachten zugestimmt.
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