Die Unterbindung privater Gewaltakte stellt Staaten vor allem dann vor besondere rechtliche Herausforderungen, wenn sie am exterritorialen Aufenthaltsort gefährdender Privatpersonen Maßnahmen im Anwendungsbereich des völkerrechtlichen Gewaltverbots (Art. 2 Nr. 4 UNCh) ergreifen möchten. Ob ihnen hierzu der in Staatenpraxis und Wissenschaft vermehrt ins Feld geführte - auf Verstrickungen und Schwächungen von Aufenthaltsstaaten abhebende - unwilling or unable-Standard verhelfen kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Nachdem unter Zugrundelegung der relevanten Staatenpraxis die tatbestandlich ausschlaggebenden Begriffe des »Unwillens« und der »Unfähigkeit« skizziert werden, lotet die Arbeit völkerrechtsdogmatische Einordnungsmöglichkeiten dieses wesentlich um das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UNCh) kreisenden Standards aus, um zu fragen, ob diese Praxis Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Geltung ist bzw. bei der Auslegung der Charta der Vereinten Nationen zu berücksichtigen ist.
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Nachdem unter Zugrundelegung der relevanten Staatenpraxis die tatbestandlich ausschlaggebenden Begriffe des »Unwillens« und der »Unfähigkeit« skizziert werden, lotet die Arbeit völkerrechtsdogmatische Einordnungsmöglichkeiten dieses wesentlich um das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UNCh) kreisenden Standards aus, um zu fragen, ob diese Praxis Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Geltung ist bzw. bei der Auslegung der Charta der Vereinten Nationen zu berücksichtigen ist.
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