Information:
Juristische Lehrbücher vermitteln in der Regel abstrakte Kenntnisse über einzelne Rechtsinstitute und Normzusammenhänge. Die Lektüre eines Lehrbuchs allein versetzt den Studierenden folglich noch nicht ohne weiteres in die Lage, die erworbenen Kenntnisse auch fallbezogen anzuwenden.
Das vorliegende "Falltraining im Zivilrecht" ist bei Erlernen und Einüben der Technik der Rechtsanwendung behilflich. Die Publikation gibt den Studierenden der Rechtswissenschaft, die sich in der ersten Phase ihres Studiums befinden (bis zur Zwischenprüfung) ein Übungsbuch zur Lösung zivilrechtlicher Fälle an die Hand. Auch Lernende anderer Studiengänge, zu deren Curriculum das Zivilrecht gehört, können aus dem "Falltraining" Nutzen ziehen.
Das Werk besteht aus drei Teilen:
A) einer Einführung in das zivilrechtliche Studium und die Technik der Fallbearbeitung,
B) 94 Übungsfällen zu den einzelnen Stoffgebieten aus dem Allgemeinen Teil des BGB und den Anfangsgründen des Schuldrechts und
C) drei Übungsklausuren, wie sie z.B. in einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht gestellt werden könnten.
Juristische Lehrbücher vermitteln in der Regel abstrakte Kenntnisse über einzelne Rechtsinstitute und Normzusammenhänge. Die Lektüre eines Lehrbuchs allein versetzt den Studierenden folglich noch nicht ohne weiteres in die Lage, die erworbenen Kenntnisse auch fallbezogen anzuwenden.
Das vorliegende "Falltraining im Zivilrecht" ist bei Erlernen und Einüben der Technik der Rechtsanwendung behilflich. Die Publikation gibt den Studierenden der Rechtswissenschaft, die sich in der ersten Phase ihres Studiums befinden (bis zur Zwischenprüfung) ein Übungsbuch zur Lösung zivilrechtlicher Fälle an die Hand. Auch Lernende anderer Studiengänge, zu deren Curriculum das Zivilrecht gehört, können aus dem "Falltraining" Nutzen ziehen.
Das Werk besteht aus drei Teilen:
A) einer Einführung in das zivilrechtliche Studium und die Technik der Fallbearbeitung,
B) 94 Übungsfällen zu den einzelnen Stoffgebieten aus dem Allgemeinen Teil des BGB und den Anfangsgründen des Schuldrechts und
C) drei Übungsklausuren, wie sie z.B. in einer Anfängerübung im Bürgerlichen Recht gestellt werden könnten.