Das Familienrecht wird häufig in Verbindung mit anderen Rechtsgebieten geprüft. So sind z.B. die §§ 1357, 1365, 1369 BGB Schnittstellen zum BGB-AT und nur in diesem Kontext verständlich. Die sog. Ehestörungsklage hat ihre Bedeutung bei § 823 und 1004 BGB. Da nur der geschädigte Ehegatte einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat, stellen sich Probleme der Vorteilsanrechnung (vgl. § 843 IV BGB) und Fragen beim Regress. Von Bedeutung sind bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Bereicherungsrecht und wie bei Eheleuten auch familienrechtliche Bestimmungen sowie das Recht der BGB-Gesellschaft. Die examenstypischen Problemkreise des Familienrechts sind aber berechenbar und leicht erlernbar. Inhalt:Das VerlöbnisDie EheDie LebenspartnerschaftDie nichteheliche LebensgemeinschaftVerwandtschaftsrechtVormundschaft Rechtliche Betreuung PflegschaftGrundzüge des Familienprozessrechts