Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden ist, wenn der Gesellschaftsvertrag gegen ein Verbotsgesetz verstößt, ist in der Literatur vermehrt in die Kritik geraten. Insbesondere sei es bei einem kartellrechtswidrigen Gesellschaftsvertrag nicht angezeigt, die vollzogene Gesellschaft als von Anfang an nichtig zu behandeln. Die Arbeit qualifiziert die »Negativvoraussetzung« dogmatisch und weist ihre generelle Anwendbarkeit auf verbotswidrige Gesellschaftsverträge nach. Anders als nach der Rechtsprechung des BGH scheidet die Anwendung der Lehre jedoch nicht bei jedem Gesetzesverstoß aus. Ihre Anwendbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Abwägung im Einzelfall verbotsgesetzindividuell festzustellen. Der Autor stellt fest, dass eine Anwendung der Lehre im Falle eines kartellrechtswidrigen Gesellschaftsvertrages mit den (unions-)kartellrechtlichen Verbotswertungen regelmäßig nicht zu vereinbaren ist.
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