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Der Verfasser beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden, gestaltenden und befehlenden Verwaltungsakten. Sodann beantwortet er die Frage, wann eine Behörde Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte, die ein gesetzliches Ge- oder Verbot konkretisieren, erlassen darf, wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art. 92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlaß grundsätzlich entgegen; jedoch gelte der Vorbehalt des Gesetzes.
Harald Kracht stellt außerdem dar, unter welchen Voraussetzungen sich eine Ermächtigung durch Auslegung
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Produktbeschreibung
Der Verfasser beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden, gestaltenden und befehlenden Verwaltungsakten. Sodann beantwortet er die Frage, wann eine Behörde Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte, die ein gesetzliches Ge- oder Verbot konkretisieren, erlassen darf, wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art. 92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlaß grundsätzlich entgegen; jedoch gelte der Vorbehalt des Gesetzes.

Harald Kracht stellt außerdem dar, unter welchen Voraussetzungen sich eine Ermächtigung durch Auslegung ermitteln läßt. Aufgrund eines Feststellungsantrags könne die Verwaltung auch befugt sein, eine der Rechtsauffassung des Antragstellers widersprechende Feststellung zu treffen. Nicht aus § 43 VwGO, sondern §§ 22, 40 VwVfG ergebe sich, wann eine Behörde auf Antrag zum Erlaß eines Feststellungsbescheids befugt und ggf. verpflichtet sei.