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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Hochschule Bremen (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Politikwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungDer Finanzbedarf der Bundesparteien ist von Jahr zu Jahr gestiegen. Je professioneller die Wahlkämpfe gestaltet und entlegene Gebiete erschlossen wurden, desto mehr finanzielle Mittel erforderte jede Kampagne. Außerdem mußten für die Unterhaltung der Pateieinstitutionen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden; Funktionäre und Mandatsträger erhielten Gelder,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Hochschule Bremen (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Politikwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungDer Finanzbedarf der Bundesparteien ist von Jahr zu Jahr gestiegen. Je professioneller die Wahlkämpfe gestaltet und entlegene Gebiete erschlossen wurden, desto mehr finanzielle Mittel erforderte jede Kampagne. Außerdem mußten für die Unterhaltung der Pateieinstitutionen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden; Funktionäre und Mandatsträger erhielten Gelder, Pensionen wurden fällig und kostspielige Werbemaßnahmen waren zu bezahlen.1In den ersten Jahren der Bundesrepublik vermochten sich die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) aus Mitgliedsbeiträgen selbst finanzieren. Mitgliedsschwache Parteien waren auf Spenden angewiesen. Verschiedene Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und Körperschaftssteuergesetzes (KStG) aus den Jahren 1954 und 1955 ermöglichten die steuerliche Absetzung von Zuwendungen an politische Parteien. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. In Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist erwähnt, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.Durch Steuervergünstigungen werden aber besonders kapitalkräftige Kreise angesprochen. Das Recht der Bürger auf gleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung wird folglich verletzt. Außerdem verpflichtet Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG die Parteien, Rechenschaft über ihre Finanzierungsquellen zu geben. Das BVerfG hat sich in bislang zehn Entscheidungen, von denen fünf größere Bedeutung erreicht haben, mit den Problemen der direkten und indirekten Parteienfinanzierung beschäftigt.2 Transparenz, Kontrolle und Reduzierung der staatlichen Zuschüsse für die Parteien regelt das geltende Gesetz über die politischen Parteien (PartG). Die Bundesverfassungsrichter haben im April 1992 ein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Parteienfinanzierung gefällt und in der Novellierung des PartG festgeschrieben. Vertreterinnen und Vertreter der großen Bundesparteien: Christlich Demokratische Union (CDU, SPD, Freie Demokratische Partei (FDP), Christlich Soziale Union (CSU) und Bündnis 90/GRÜNEN haben mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sorgfältig die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils diskutiert. Die Beschlußfassung im Parlament erfolgte bis November 1993 und ist seit Januar 1994 im PartG verankert. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung an der politischen Willensbildung wird durch eine Mischfinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln abgesichert. In dieser Ausarbeitung werden die gesetzlichen Regelungen und deren Auswirkungen behandelt.
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