Akademische Arbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die rechtlichen Grundlagen und die denkbaren Varianten des Brexit und ihre Konsequenzen für nach britischem Recht organisierte Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU zu untersuchen. Diese hängen insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bisherigen Grundfreiheiten der EU im Verhältnis zwischen dieser und Großbritannien weiter gelten, wofür das Ergebnis der Austrittsverhandlungen maßgeblich ist. Vereinbart werden könnte etwa in Anlehnung an die mit der Schweiz getroffenen Vereinbarungen bilaterale Verträge zwischen Großbritannien und der EU.In einem zweiten Schritt zielt die vorliegende Arbeit daher auf die Darstellung der Grundfreiheiten der EU und im gegebenen Zusammenhang insbesondere der Niederlassungsfreiheit undder Kapitalverkehrsfreiheit. Die daraus abzuleitenden Konsequenzen für nach britischem Recht gegründete Unternehmen wurden vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH definiert, die daher ebenfalls einen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bilden.Unter dem von der britischen Premierministerin gerne herangezogenen Schlagwort "Brexit means Brexit" zeichnet sich eine "harte" Version des britischen Ausstiegs aus der EU ab , die dazu führen könnte, dass die im Verhältnis der Mitgliedstaaten geltenden Grundfreiheiten nicht mehr anwendbar sind. Dies würde auch das Niederlassungsrecht von Unternehmen gem. Art. 49, 54 AEUV betreffen und dazu führen, dass in Deutschland tätige Gesellschaften sich nicht mehr einer britischen Gesellschaftsform bedienen könnten.In Deutschland beträfe dies Unternehmen wie beispielsweise die Drogeriemarktkette Müller, die derzeit als britische PLC organisiert ist, aber auch zahlreiche oft kleinere Unternehmen, die als Limited nach britischem Recht gegründet wurden. Vorteil dieser Unternehmensform ist insbesondere die damit verbundene Haftungbeschränkung bei sehr geringen Gründungskosten, die im Falle eines "harten" Brexit womöglich entfallen würde. Die Ausgestaltung des Brexit hat somit unmittelbare Konsequenzen auch für in Deutschland tätige bzw. deutsche Unternehmen.
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