Das Betreuungsrecht entwickelt sich oft zum ¿Zankapfel¿ zwischen Angehörigen, kann gar Präludium für einen späteren Erbstreit sein. Es handelt sich oft um tragische Fälle, in denen mindestens eine Person fürchtet, einen seiner nächsten Angehörigen zu verlieren und dessen Versorgung gefährdet sieht. Kommt es zum Streit, stellen sich naturgemäß auch verfahrensrechtliche Fragen. Angehörige streben eine aktive und effektive Verfahrensstellung an. Sie sind allerdings nicht per se an einem Betreuungsverfahren zu beteiligen, haben auch kein eigenes Antragsrecht, sondern sind nur sog. ¿Kann-Beteiligte¿. Erfolgt eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht, hat dies gravierende Konsequenzen: Die herrschende Meinung billigt Angehörigen regelmäßig nur ideelle oder soziale Interessen am Ausgang eines Betreuungsverfahrens zu, erkennt indes keine unmittelbare Betroffenheit eigener Rechte, was zur Folge hat, dass eine Beschwerdebefugnis sowohl gem. § 59 Abs. 1 FamFG als auch gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ausscheidet, und zwar ¿ so die rigorose Linie des BGH ¿ unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist. Die vorliegende Arbeit setzt hier an und untersucht, was gilt, wenn die Hinzuziehung eines ¿Kann-Beteiligten¿ verfahrensfehlerhaft unterbleibt, wenn ein (gerichtsbekannter) Angehöriger also ¿vergessen¿ wurde, ein Hinzuziehungsantrag verkannt oder übersehen wird. Ist das Betreuungsverfahren auch in einem solchen Falle für den Angehörigen beendet und ¿verloren¿, oder ist ein solches Verfahren noch zu ¿retten¿?
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