Verwaltungs- und zivilgerichtliche Urteile ebenso wie Verwaltungsakte, die nicht mit einer hinreichenden Begründung versehen sind, können der Aufhebung unterliegen; ebenso kann die pflichtgemäße Begründung aber auch nachholbar oder der Begründungsfehler unbeachtlich sein. Allgemeines Verwaltungsrecht, Zivilprozeßrecht und Verwaltungsprozeßrecht bieten hier nicht nur im Ergebnis unterschiedliche Lösungen sondern oft auch unterschiedliche Herangehensweisen und Denkansätze.Uwe Kischel entwickelt eine Fehlerlehre der Begründung, die in einem einheitlichen, auf der Begründungslehre aufbauenden gedanklichen Faden die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete aber auch die zum Teil überraschenden Querbezüge berücksichtigt. Neben dogmatischen Analysen stehen dabei praxisorientierte Fragen und Ergebnisse im Mittelpunkt.