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Die Autorin der vorliegenden Dissertation untersucht die Kombination von Umwandlungs- und Insolvenzplanverfahren und beschränkt sich dabei auf den Formwechsel zwischen GmbH und AG und umgekehrt. Der Schwerpunkt des ersten Kapitels liegt auf der Untersuchung der Voraussetzungen der Formwechselfähigkeit insolventer Rechtsträger. Als Resultat hält Susann Friedemann eine teleologische Reduktion des 191 Abs. 3 UmwG für erforderlich. Im nächsten Kapitel gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine in der Insolvenz häufig vorliegende Unterbilanz eine Rechtsformänderung nicht hindert. Insolvenzgläubiger…mehr

Produktbeschreibung
Die Autorin der vorliegenden Dissertation untersucht die Kombination von Umwandlungs- und Insolvenzplanverfahren und beschränkt sich dabei auf den Formwechsel zwischen GmbH und AG und umgekehrt. Der Schwerpunkt des ersten Kapitels liegt auf der Untersuchung der Voraussetzungen der Formwechselfähigkeit insolventer Rechtsträger. Als Resultat hält Susann Friedemann eine teleologische Reduktion des
191 Abs. 3 UmwG für erforderlich. Im nächsten Kapitel gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine in der Insolvenz häufig vorliegende Unterbilanz eine Rechtsformänderung nicht hindert. Insolvenzgläubiger können bei Vorliegen der Voraussetzungen des UmwG trotz der Abstimmung über den die Rechtsformänderung enthaltenden Insolvenzplan Sicherheitsleistung und Schadensersatz nach dem UmwG verlangen. Ferner wird der Einfluss der Umwandlung in der Insolvenz auf Aktienoptionsrechte und Wandelschuldverschreibungen untersucht. Im dritten Kapitel thematisiert die Autorin die Auswirkungen der geplanten Fortsetzung des insolventen Rechtsträgers auf den Umwandlungsbeschluss, insbesondere, ob Vorzugsaktionäre in der Insolvenz ein Stimmrecht haben. Die Treuepflicht kann die Zustimmung der Anteilsinhaber zur Umwandlung als auch den Verzicht auf Abfindung und Austritt verlangen. Überlegungen zur Anfechtungsklage und Überwindung der Registersperre beschließen das Kapitel. Im letzten Kapitel zeigt die Verfasserin neben dem Verfahrensablauf eines Formwechsels im Insolvenzplanverfahren, dass bei Verzahnung beider Verfahren das Instrument des bedingten Insolvenzplans nicht für eine Absicherung der Insolvenzgläubiger genügt.