Im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Annäherung des Handelsgesetzbuches an die internationale Rechnungslegung (IFRS), wurde unlängst das Aktivierungsverbot für Entwicklungskosten aufgehoben und durch ein Wahlrecht ersetzt. Demzufolge ist es nach HGB bilanzierenden Unternehmen inzwischen möglich, Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zu aktivieren. Ziel des Gesetzgebers ist es, der zunehmenden Bedeutung immateriellen Vermögens in Deutschland gerecht zu werden. Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen und Ermessensspielräume bei der Entscheidung, ob eine Aktivierung von Entwicklungskosten nach HGB oder IFRS erfolgen kann bzw. muss, oder ob nicht aktivierungsfähige Forschungskosten vorliegen. Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erreichung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Aktivierung und der korrekten Zugangs- und Folgebewertung werden ebenso bearbeitet, wie auch derartige Problemstellungen, mit denen sich Unternehmen in Konsequenz der Aktivierung aussetzen werden müssen. Hierbei arbeitet der Autor einen direkten Zusammenhang der Aktivierungsvoraussetzungen zwischen den Rechnungslegungsnormen HGB und IFRS heraus.